Orientierungssatz

Ein im Dezember 1975 gestellter formloser Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen, der erst im Jahre 1981 konkretisiert wurde, ist nicht einer tatsächlichen Beitragsnachentrichtung bzw einer Bereiterklärung iS des § 142 Abs 1 AVG (= § 1420 Abs 1 RVO) gleichzusetzen. Die aufgrund des konkretisierten Antrages noch einzuzahlenden Beiträge können nicht auf die formlose Antragstellung zurückwirken. Es kommt vielmehr auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge an, erst mit ihr sind die Voraussetzungen für die Rentengewährung oder Rentenerhöhung gegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661511

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