Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltpunkteermittlung für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Berücksichtigung von Überentgelten bei Selbständigen

 

Orientierungssatz

§ 256a Abs 3 S 3 SGB 6 ist nicht auf Entgelte aus unselbständigen Beschäftigungen beschränkt; anrechenbar sind alle in der ehemaligen DDR beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 13.12.2002; Aktenzeichen 1 BvR 1144/00)

BSG (Urteil vom 23.03.2000; Aktenzeichen B 13 RJ 35/99 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rentenhöhe.

Der Kläger, geboren 1932, war vom 4. März 1957 bis zum 31. August 1985 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) als selbständiger Friseurmeister tätig. Diese Tätigkeit war in wechselndem Umfang steuerpflichtig. Für die Zeit vom 4. März 1957 bis zum 31. März 1966 war er steuerrechtlich nicht verpflichtet, eine Gewinnermittlung vorzunehmen, er wurde dem Recht der DDR entsprechend "nach der Normativsteuer besteuert" (Auskünfte des Finanzamtes F /P vom 7. April 1993 und vom 26. Januar 1998). Danach entrichtete der Kläger in dieser Zeit die folgenden Sozialversicherungsbeiträge:

1957 = 1.069,20 Mark Sozialversicherung entrichtet (ohne Unfallumlage)

1958 = 1.296,00 Mark"

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1959 = 1.296,00 Mark"

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1960 = 1.440,00 Mark"

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1961 = 1.296,00 Mark"

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1962 = 1.440,00 Mark"

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1963 = 1.440,00 Mark"

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1964 = 1.440,00 Mark"

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1965 = 1.440,00 Mark"

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1966 = 360,00 Mark (vom 1.1. bis 31.3.1966).

Im Jahre 1985 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.

Ab dem 01. Juli 1992 bezog er von der Bundesanstalt für Arbeit Altersübergangsgeld.

Auf den im August 1994 gestellten Rentenantrag gewährte die Beklagte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 7. Dezember 1994 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 1995 in Höhe von 1.618,82 DM.

Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch wandte sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte für 1957 bis 1966 nur die im Sozialversicherungsausweis aufgeführten Einkünfte bei der Rentenberechnung berücksichtigt habe. Er habe in dieser Zeit mehr verdient. Mit der Auskunft vom 17. Januar 1995 teilte das Finanzamt F mit, dass der "Durchschnittsgewinn" für die Zeit von 1957 bis 1966 15.611,77 Mark betragen habe.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1995 zurück.

Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, der Berechnung der Altersrente für die Zeit vom 4. März 1957 bis 31. März 1966 Einkünfte in Höhe von 15.611,77 Mark jährlich zugrunde zu legen.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 14. November 1995 die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, bei der Berechnung der Rente des Klägers für das Jahr 1965 Einkünfte von 11.517,64 DM zu berücksichtigen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Entgelten über der damaligen Beitragsbemessungsgrenze - BBG - (Ost) von 7.200,- Mark sei § 256 a Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Rentenversicherung - (SGB VI). Im hier streitigen Zeitraum habe der Kläger keine Überentgelte im Sinne dieser Vorschrift nachweisen können. Diese ließen sich auch nicht der vorliegenden Bescheinigung des Finanzamtes Friedrichshain / Prenzlauer Berg entnehmen. Wie der Kläger selbst dargelegt habe, sei selbst zum damaligen Zeitraum keine Gewinnermittlung durchgeführt worden, so dass ein Nachweis der damals erzielten Verdienste von vornherein scheitern müsse. Insoweit sei der Bescheid der Beklagten nicht zu beanstanden. Allerdings habe die Beklagte nach § 256 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI auch glaubhaft gemachte Überentgelte zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung von Überentgelten in diesem Sinne seien allerdings die Grenzen des § 256 b i.V.m. den Anlagen 10, 13 und 14 SGB VI zu beachten. Danach ergebe sich für den Kläger jedoch lediglich für das Jahr 1965 ein günstiges Ergebnis. Der Wert der Tabelle 13 Qualifikationsgruppe 3 betrage für dieses Jahr 7.449,- "Mark" und sei mit dem Faktor der Anlage 10 zu multiplizieren, so dass sich ein Verdienst von 11.517,64 "Mark" ergebe. Dieser Wert sei höher als der von der Beklagten anerkannte Wert von 11.132,64 "Mark". Für die übrigen Jahre ergebe sich bei Anwendung der Tabelle 13 kein für den Kläger günstiges Ergebnis, da die von der Beklagten anerkannten Verdienste jeweils höher lägen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt zur Begründung vor, der Streit über das der Rentenberechnung zugrunde zu legende Arbeitseinkommen habe grundsätzlichen Charakter. Seine Ursache liege darin, dass rechtserhebliche Lebens- und Sachvorgänge aus der ehemaligen DDR nicht allenthalben die gebührende Berücksichtigung bei der Gesetzgebung zum Rentenrecht gefunden hätten. Diese Gesetzeslücken könnten nicht ohne weiteres durch eine analoge Anwendung von Bestimmungen geschlossen werden. Der analogen Anwendung von § 256 b SGB VI könne nicht ...

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