Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG (= Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG). Rentenbeginn. Zeitpunkt der Bereiterklärung

 

Orientierungssatz

1. In der Vorschrift des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG (= Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG) und auch im deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen findet sich keine Regelung über den Zeitpunkt, von dem an die aufgrund der Nachentrichtung zu gewährende Rente beginnt. Es ist deshalb auf die allgemeine Bestimmung des § 67 Abs 1 S 1 AVG (§ 1290 Abs 1 S 1 RVO) über den Leistungsbeginn zurückzugreifen. Danach kommt es für den Rentenbeginn grundsätzlich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Nachentrichtung der Beiträge an, denn erst mit ihr sind die Voraussetzungen für die Rentengewährung gegeben.

2. Selbst wenn bei der Beitragsnachentrichtung gemäß Art 2 § 49a AnVNG (= Art 2 § 51a ArVNG) für den Rentenbeginn aus Billigkeitsgründen eine entsprechende Anwendung von § 142 Abs 1 Nr 2 AVG (= § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO) in Betracht kommt, könnte sich hierfür keine Rechtfertigung finden, wenn bei eingeräumten Teilzahlungen zwischen der Bereiterklärung im Nachentrichtungsantrag und dem Ende der eingeräumten Frist mehrere Jahre liegen, weil dies zu mehrjährigen Rentennachzahlungen aufgrund nachentrichteter Beiträge führen würde. Solche Nachzahlungen widersprechen jedoch Sinn und Zweck der Nachentrichtungsmöglichkeit des Art 2 § 49a AnVNG (= Art 2 § 51a ArVNG - vgl BSG 2.11.1983 11 RA 54/82 = SozR 2200 § 1290 Nr 18).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.05.1988; Aktenzeichen 1 RA 33/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662880

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