Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz. Flugingenieur bei der DDR Fluggesellschaft Interflug

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz während der Beschäftigung als Ingenieur bei der DDR Fluggesellschaft Interflug.

 

Orientierungssatz

1. Die Interflug war zwar als staatliche Fluggesellschaft der DDR den für volkseigene Betriebe geltenden Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung unterworfen sowie der Zielsetzung des sozialistischen Staates verpflichtet und in diesen - wie auch alle anderen nichtvolkseigenen Betriebe - in jeder Beziehung eingebunden. Sie besaß jedoch den Rechtsstatus einer GmbH, also einer Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und kann deshalb nicht als volkseigener (in staatlichem Eigentum stehender) Betrieb angesehen werden.

Die Interflug war - jedenfalls in Bezug auf die Zugehörigkeit der bei ihr beschäftigten Angehörigen der technischen Intelligenz zum Zusatzversorgungssystem - einem solchen auch nicht gleichgestellt.

2. Der Auffassung des Versicherten, dass ein "Redaktionsversehen" des Gesetz- bzw Verordnungsgebers der DDR für die Nichteinbeziehung der Interflug in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz verantwortlich sei, vermag der Senat ebensowenig zu folgen wie dessen Argumentation, die Gleichstellung der Interflug-Beschäftigten sei aus rechtsstaatlichen Erwägungen, insbesondere dem Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art 3 GG, erforderlich.

3. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme an die bis zum 31.12.1991 gültig gewesenen Regelungen des Zusatzversorgungsrechts der DDR gebunden. Eine Verpflichtung, aufgrund von nach Maßgabe des Grundgesetzes geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere dem Gleichbehandlungsgebot, für weitere, von den Rechtsvorschriften der DDR nicht erfasste Personenkreise Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlagen 1 oder 2 zum AAÜG festzustellen, kann weder aus dem Überführungsprogramm des EinigVtr noch aus den Bestimmungen des AAÜG hergeleitet werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.04.2002; Aktenzeichen B 4 RA 3/02 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, die Zeit von September 1969 bis Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gemäß der Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 1 AAÜG festzustellen.

Der am ... geborene Kläger absolvierte zunächst von September 1958 bis Februar 1961 eine Lehre als Elektromechaniker bei der VEB Fahrzeugausrüstung B. Anschließend war er -- unterbrochen durch den von November 1963 bis April 1965 geleisteten Grundwehrdienst -- bei der Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr m.b.H. B (im Folgenden: Interflug) als Flugzeugmechaniker beschäftigt. Am 26. Juli 1969 bestand der Kläger die Ingenieurprüfung in der Fachrichtung "Elektrische Maschinen und Geräte". Von September 1969 bis Oktober 1991 war er, wie u.a. in einer Bescheinigung der Interflug GmbH i.L. bestätigt ist, zunächst als Flugingenieur und ab 1980 als Flugnavigator tätig (im Sozialversicherungsausweis ist von 1970 bis 1977 "Bordmechaniker" als Bezeichnung der Tätigkeit angegeben).

Mit Schreiben vom 27. September 1999 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -- BSG -- (Urteile vom 24. März und 30. Juni 1998), die Zeit seiner Tätigkeit als Ingenieur gemäß § 8 AAÜG als Zeit der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 23. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2000 mit der Begründung ab, die Interflug sei weder ein volkseigener Betrieb noch sei sie einem solchen gleichgestellt.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass nichtvolkseigene Institute und Betriebe anderer Bereiche des Verkehrswesens wie der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens von der Zusatzversorgung erfasst worden seien, nicht jedoch der Bereich der zivilen Luftschifffahrt. Hierbei müsse es sich um ein "Redaktionsversehen" handeln, da der Verordnungsgeber der ehemaligen DDR dies nicht gewollt haben könne. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, an die die Beklagte gebunden sei, könne der Ausschluss der Ingenieure und Techniker der Interflug vom Versorgungssystem der technischen Intelligenz keinen Bestand haben, weil wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden würde.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Januar 2001 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz...

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