Orientierungssatz
Ein Arbeitsausfall, der länger als 24 Monate dauert, kann nicht als "vorübergehend" iS von § 63 Abs 1 S 1 AFG angesehen werden; denn bereits der Gesetzgeber hat eine längere Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld als 24 Monate nicht vorgesehen (§ 67 Abs 1, 2 Nr 2 AFG).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1657910 |
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