Orientierungssatz

Ein Arbeitsausfall, der länger als 24 Monate dauert, kann nicht als "vorübergehend" iS von § 63 Abs 1 S 1 AFG angesehen werden; denn bereits der Gesetzgeber hat eine längere Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld als 24 Monate nicht vorgesehen (§ 67 Abs 1, 2 Nr 2 AFG).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.05.1983; Aktenzeichen 7 RAr 13/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657910

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