Leitsatz (amtlich)

Auch eine abgebrochene Kur stellt eine Regelleistung (§ 12 Nr 1 AVG) dar und führt im Rahmen des § 82 Abs 5 AVG dazu, daß nur die später entrichteten Beiträge zu erstatten sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.09.1981; Aktenzeichen 11 RA 74/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657152

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