Leitsatz (amtlich)
Auch eine abgebrochene Kur stellt eine Regelleistung (§ 12 Nr 1 AVG) dar und führt im Rahmen des § 82 Abs 5 AVG dazu, daß nur die später entrichteten Beiträge zu erstatten sind.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1657152 |
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