nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 10.12.2003; Aktenzeichen S 26 RJ 1344/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) die Zahlung einer höheren Regelaltersrente (RAR).

Nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren besuchte der am 1926 geborene Kläger vom 1. April 1931 bis zum 1. Juli 1943 die Volks? und Oberschule, anschließend war er bis zum 20. Oktober 1943 als Luftwaffenhelfer, bis zum 1. Januar 1944 im Reichsarbeitsdienst und zuletzt vom 4. Januar 1944 bis zum 18. Juli 1945 zum Dienst in der deutschen Wehrmacht verpflichtet worden. Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft habe er sich bis zum 1. März 1950 durch verschiedene Tätigkeiten als Landarbeiter, Waldarbeiter, Glas? und Hilfsarbeiter sowie als Ortssekretär des F in F am Leben erhalten. Der Kläger studierte von 1950 bis 1953 an der Fachschulefür aK in M und legte am 26. Juni 1953 die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung "Fotografie und Reproduktionsverfahren" ab. Nach einer Tätigkeit als Oberassistent an der Hochschule fürbundaK B war der Kläger vom 15. Oktober 1956 bis zum 30. März 1990 als Bildjournalist freiberuflich im Beitrittsgebiet tätig und entrichtete hierfür Beiträge zur Pflichtversicherung der DDR (SV) bis zur Beitragsbemessungsgrenze, d.h. auf ein Einkommen von maximal 600,00 Mark der DDR (M) monatlich. Obwohl der Kläger in den Jahren 1962 bis 1990 ein weitaus höheres Einkommen als 7.200,00 M jährlich erzielte, machte er von der Möglichkeit einer "Höherversicherung" seines Einkommens durch einen Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR), die dem Kläger ab dem 1. März 1971 offen stand (Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 - FZRVO 1971, GBl. II Nr. 17,121), keinen Gebrauch.

Die Staatliche Versicherung der DDR gewährte dem Kläger antragsgemäß eine Invaliden(Alters)rente in Höhe von 492,00 M monatlich ab dem 1. April 1990 bzw. in Höhe von 563,00 M ab dem 1. Juli 1990 (Bescheid vom 28. August 1990). Hierbei legte sie der Berechnung insgesamt 46 Jahre und 2 Monate (Schulbesuch ab dem 16. Lebensjahr von April 1942 bis Juli 1943, Zeit des Kriegsdienstes bzw. der Gefangenschaft von Januar 1944 bis Juli 1945, Zeit des Studiums von März 1950 bis August 1953, Zeiten - nach "wahrheitsgemäßen Erklärungen" - von August 1943 bis Dezember 1943, von August 1945 bis Dezember 1945 und von Januar 1946 bis April 1948 sowie die in den Versicherungsausweisen und ähnlichen Dokumenten nachgewiesenen Versicherungszeiten von September 1953 bis Dezember 1969 und von Januar 1970 bis Dezember 1989) als Zeiten der versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie ein Jahr Zurechnungszeit und einen monatlichen Durchschnittsverdienst (MDV) von 600,00 M zu Grunde. Der Monatsbetrag der Invaliden(Alters)rente betrug unter Anwendung der 1. sowie der 2. Rentenanpassungsverordnung ab 1. Januar 1991 648,00 DM und ab 1. Juli 1991 746,00 DM.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 1991 nahm die Beklagte die Umwertung und Anpassung der Rente auf Grund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts im maschinellen Verfahren vor und stellte die nunmehr als RAR erfolgende Leistung i.H.v. 824,87 DM brutto zuzüglich eines Auffüllbetrages i.H.v. 58,25 DM, d.h. insgesamt i.H.v. 883,12 DM brutto, unter Zugrundelegung einer Entgeltpunktzahl (Ost) von 34,9968 fest. Hiergegen erhob der Kläger unter Vorlage einer unverbindlichen Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 14. März 1990 Widerspruch: Die seit 1990 erfolgten Anpassungen der Rente entsprächen nicht den tatsächlichen Steigerungsraten der Lebenshaltungskosten im Beitrittsgebiet. Zudem würde ein Versicherter mit einer vergleichbaren Erwerbsbiographie im alten Bundesgebiet eine wesentlich höhere Rentenleistung erhalten. Auch bei Anwendung des FRG ergäbe sich für ihn ein weitaus höherer Rentenanspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1993 wies die Beklagte den Widerspruch unter Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Vorschrift § 307a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zurück. Eine Berechnung nach dem Fremdrentenrecht sei nach Artikel 23 § 1 des Gesetzes zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (Staatsvertrag; BGBl. II, 518) ausgeschlossen, da der Kläger am 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt habe. Die Klage, zu deren Begründung der Kläger eine E...

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