Verfahrensgang

SG Berlin (Urteil vom 03.02.2004; Aktenzeichen S 53 AL 3778/03)

SG Berlin (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen S 58 AL 2208/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.05.2005; Aktenzeichen B 11a/11 AL 51/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 23. Februar 2003. Die Beklagte hat ihren Antrag mit der Begründung abgelehnt, sie verfüge über anrechenbares Vermögen in Form einer kapitalisierten Lebensversicherung, dessen Wert die geltenden Freibeträge übersteige.

Die 1949 geborene alleinstehende und kinderlose Klägerin war zuletzt vom 1. Mai 1999 bis zum 30. September 2001 als Buchhalterin mit 38,5 Wochenstunden bei dem T… e. V. versicherungspflichtig beschäftigt, wobei sie die in der zeitnah ausgestellten Arbeitsbescheinigung, auf die Bezug genommen wird, mitgeteilten Entgelte erzielte. Auf ihre persönliche Arbeitslosmeldung am 7. September 2001 bewilligte ihr die Beklagte antragsgemäß Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 1. Oktober 2001 unter Berücksichtigung einer nach Vorbezug verbliebenen Restanspruchsdauer von 29 Tagen für 509 Tage bis zum 22. Februar 2003, wobei das Alg zunächst nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1030.- DM in Anwendung der Leistungsgruppe A und eines Leistungssatzes von 60 v.H. in Höhe von 376,81 DM wöchentlich gezahlt wurde; zuletzt in Höhe von 193,34 Euro (gerundetes Arbeitsentgelt: 535  Euro).

Zu ihrem Antrag auf Gewährung von Alhi ab dem 23. Februar 2003 gab die Klägerin an, sie sei seit Februar 2003 unentgeltlich für 6 bis 12 Stunden pro Woche als Networkerin selbständig tätig. Die Klägerin gab folgende Vermögensgegenstände an, zu denen sie (mit Ausnahme der Girokonten) entsprechende Vertragsunterlagen und Kontoauszüge vorlegte:

Zwei Girokonten mit einem Positivsaldo von 1.325,00 bzw 3.047,24  Euro (Stand 19. Februar 2003),

ein Sparbuch mit einem Positivsaldo von 241,33 Euro (Buchungsstand 31. Dezember 2002),

Lebensversicherung D Vertrags-Nr. (im Folgenden: LV 1), Versicherungssumme fällig zum 1. Dezember 2014 60.419,87  Euro, mit einem Rückkaufswert ohne Überschussbeteiligung zum 1. April 2003 von 18.695,20  Euro,

Lebensversicherung D Vertrags-Nr. (im Folgenden: LV 2), Versicherungssumme fällig zum 1. Dezember 2014 46.476,94  Euro, mit einem Rückkaufswert ohne Überschussbeteiligung zum 1. April 2003 von 15.707,69  Euro.

Zu den Lebensversicherungen gab die Klägerin an, die bisherigen Einzahlungen hätten 21.085,02 Euro (LV 1) bzw 16.872,68  Euro (LV 2) betragen.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin verfüge über verwertbares Vermögen in Höhe von 18.754,93  Euro. Dem stehe nach ihrem Lebensalter ein Freibetrag von 10.800.- Euro gegenüber, so dass ein ihre Bedürftigkeit im Sinne der Bestimmungen über die Alhi – §§ 190, 193 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – ausschließendes Vermögen im Umfang von 7.954,93  Euro verbleibe. Dabei ergab sich – wie ein interner Berechnungsbogen ausweist – der Betrag von 18.754,93  Euro als Summe aus dem Rückkaufswert der LV 2 und dem Guthaben des “zweiten” Girokontos.

Mit dem Widerspruch wurde geltend gemacht, der Bescheid sei unbestimmt, da nicht deutlich werde, welches verwertbare Vermögen anspruchsverhindernd berücksichtigt werde, und müsse bereits deshalb aufgehoben werden. Falls eine Lebensversicherung angerechnet worden sei, sei dies unzulässig, da die kapitalbildenden Lebensversicherungen einer angemessenen Alterssicherung dienten und deshalb anrechnungsfrei bleiben müssten.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie erläuterte die Berechnungsgrundlagen und führte aus, die LV 2 sei zum Rückkaufswert berücksichtigt worden, nicht hingegen die LV 1, da bei diesem Vertrag der Rückkaufswert um mehr als 10 v.H. unter den eingezahlten Beiträgen liege. Dagegen erhob die Klägerin am 24. Juli 2003 Klage.

Am 5. August stellte sie unter persönlicher Arbeitslosmeldung einen weiteren Antrag auf Alhi. Nunmehr gab sie an, sie erziele aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Networkerin seit dem 1. Februar 2003 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 3 bis 5 Stunden ein Einkommen von monatlich 12,50 Euro brutto. Zu den Vermögensverhältnissen gab sie an, die Girokonten wiesen nunmehr Guthaben von 256,72 bzw 727,64  Euro, das Sparbuch ein Guthaben von 41,33  Euro auf. Zu den Lebensversicherungen bezog sie sich auf die Angaben zum vorangegangenen Antrag.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. September 2003 wiederum mit der Begründung ab, es sei Vermögen über der Freibetragsgrenze vorhanden. Dies bezifferte sie mit 5.933,38  Euro (Rückkaufswert LV 2: 15.707,69  Euro zuzüglich Girokonten: 256,72  Euro und 727,64  Euro zuzüglich Sparbuch: 41,33  Euro ≪Summe: 16.733,38  Euro≫ abzüglich Freibetrag: 10.8...

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