Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts im Schwerbehindertenrecht. Ermessensausübung
Leitsatz (amtlich)
1. Im Schwerbehindertenrecht erfordert die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB 10 eine Ermessensentscheidung der Versorgungsverwaltung.
2. Auch nach der auf eine Vertrauensschutzprüfung beschränkten Interessenabwägung gemäß § 45 Abs 2 SGB 10 verbleibt noch Gestaltungsspielraum für eine Ermessensausübung (Abweichung von BSG vom 6.9.1989 - 9/9a RVs 17/87 = SozR 1300 § 45 Nr 46).
3. Das Fehlen einer Ermessensentscheidung oder deren Begründung führt zur Aufhebung des Rücknahmebescheides.
4. Die Mitteilung in dem Rücknahmebescheid, es lägen keine Besonderheiten vor, reicht zur Begründung einer Ermessensentscheidung jedenfalls dann nicht aus, wenn in dem vorangegangenen Anhörungsverfahren auf die Möglichkeit, Besonderheiten vorzutragen, nicht hingewiesen wurde.
Nachgehend
Fundstellen
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