nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 30.10.2003; Aktenzeichen S 25 U 106/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes (JAV).

Die 1948 geborene Klägerin ist eingetragene Architektin (Urkunde der Architektenkammer B vom 20. Juni 1994). Vom 1. April 1996 bis 31. März 1998 war und seit dem 1. April 1999 ist die Klägerin arbeitslos gemeldet. Im Kalenderjahr 2000 bezog sie laufend Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Ab dem 15. Januar 2001 nahm die Klägerin an einer vom Arbeitsamt B-T geförderten Trainingsmaßnahme für den kaufmännischen Bereich mit Ablegung des europäischen Computerführerscheins teil. Am 5. Februar 2001 stürzte sie auf dem Weg zur Schulungsstätte bei Glätte auf die rechte Seite bzw. Hüfte und zog sich eine mediale Schenkelhalsfraktur rechts zu (Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. F vom 6. Februar 2001).

Mit Bescheid vom 27. September 2001 gewährte die Beklagte der Klägerin Verletztenrente als vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung für die Zeit vom 19. Juli 2001 bis 31. März 2002 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. und einem JAV von 32.256,00 DM (Mindest-JAV; Gesamtbetrag der Vergütung = 3.017,50 DM = 1.542,82 Euro). Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese die Zugrundelegung eines höheren JAV unter Hinweis auf das für die bezogene Arbeitslosenhilfe maßgebende Bemessungsentgelt (= wöchentlich 1.420,00 DM) bzw. das Mindesthonorar für Architekten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2002 unter Bezugnahme auf § 85 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) zurück. Der herangezogene Mindest-JAV sei auch nicht unbillig.

Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, in den Kalenderjahren 2000 und 2001 einen Umsatz aus der selbständigen Tätigkeit als Architektin von etwa 3.000,00 DM erzielt zu haben, wobei sich der Gewinn auf einen Betrag von 95 % des Umsatzes belaufen habe. Vor ihrer Arbeitslosigkeit habe sie zuletzt etwa 6.000,00 DM brutto monatlich verdient. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Gewährung einer höheren Gesamtvergütung für die Zeit vom 19. Juli 2001 bis 31. März 2002 unter Zugrundelegung eines JAV von 40.000,00 Euro, hilfsweise auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Anspruchs auf Verletztenrente unter Festsetzung eines JAV nach billigem Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2003 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe der Berechnung der Gesamtvergütung zu Recht den Mindest-JAV gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII in Höhe von 60 v.H. der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße zu Grunde gelegt. Die Klägerin habe in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten sei, kein Arbeitsentgelt und nach eigenen Angaben Arbeitseinkommen nur in Höhe von etwa 2.850,00 DM (95 % des Gewinns von 3.000,00 DM) erzielt. Dieses Arbeitseinkommen liege weit unter dem Mindest-JAV. Der JAV sei auch nicht gemäß § 87 SGB VII nach billigem Ermessen oberhalb des Mindest-JAV festzusetzen. Denn der von der Beklagten festgesetzte Mindest-JAV sei nicht in erheblichem Maße unbillig. Zum Zeitpunkt des Wegeunfalls habe die Klägerin bereits seit fast zwei Jahren im Arbeitslosengeld- bzw. Arbeitslosenhilfebezug gestanden und habe nennenswertes Arbeitseinkommen aus ihrer Tätigkeit als Architektin nicht erwirtschaften können. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin nur vorübergehend auf Leistungen der Arbeitsverwaltung angewiesen sei. Die Einkommenssituation der Klägerin habe bereits seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit am 1. April 1999 bestanden.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Der JAV sei in ihrem Falle nach billigem Ermessen festzusetzen, da ihre weiteren Privatunfälle vom 28. Januar 2000 und vom August 2002 wie auch ihre Berufslaufbahn nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.

Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 27. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2002 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 19. Juli 2001 bis 31. März 2002 eine höhere Gesamtvergütung unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 40.000,00 Euro zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Gewährung einer Gesamtvergütung unter Festsetzung eines Jahresarbeitsverdienstes nach billigem Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu b...

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