Leitsatz (amtlich)

Der Versicherungsträger ist - auf Antrag des Versicherten - befugt, die Bindungswirkung des Bescheides, mit welchem die Behörde die Beitragsnachentrichtung zugelassen hat, zu durchbrechen, indem er eine nachträgliche Änderung der Beitragsklasse gestattet.

 

Orientierungssatz

Ein Bescheid, in welchem ein Versicherter zur Nachentrichtung nach AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 für bestimmte ausdrücklich genannte Zeiten und mit bestimmten der Höhe nach genau bezeichneten Beiträgen zugelassen wird, erwächst auch hinsichtlich der Festlegung der Beitragsklassen und Nachentrichtungszeiten in Bindung. Entsprechend den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts kann ein solcher Bescheid aber ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Das gilt jedenfalls, solange die Beiträge noch nicht tatsächlich nachentrichtet sind. Erst der entrichtete Beitrag entzieht sich einer nachträglichen Disposition.

Die Entscheidung über den vom Versicherten begehrten Widerruf des Zulassungsbescheides steht im Ermessen des Versicherungsträgers. Jedenfalls dann, wenn der Versicherte sich schon im Nachentrichtungsantrag vorbehalten hatte, auf Beiträge einer niedrigeren Klasse auszuweichen oder auf die Belegung einzelner Zeiträume zu verzichten, ist bei der Ausübung des Ermessens zu beachten, daß das Festhalten an den im Zulassungsbescheid genannten Klassen das Recht des Versicherten auf Nachentrichtung ernsthaft beeinträchtigen kann. Materielle Interessen des Versicherungsträgers, es bei den einmal festgelegten Beitragsklassen zu belassen, sind nicht zu erkennen. Die Ablehnung des Widerrufs kann auch nicht allein auf das (im wesentlichen formelle) Interesse am Bestand des Zulassungsbescheides gestützt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.02.1980; Aktenzeichen 12 RK 12/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653663

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