Entscheidungsstichwort (Thema)
Schutzwirkung des § 1423 Abs 2 RVO
Orientierungssatz
Die vom Arbeitgeber in der Versicherungskarte der Versicherungsanstalt Berlin vorgenommenen Eintragungen in den Abschnitten "Bescheinigung des Betriebes" über die Beschäftigungsdauer und den Beitragsmarkenwert genießen den Beanstandungsschutz des § 1423 Abs 2 RVO (vgl LSG Berlin vom 18.7.1980 L 5 J 189/79).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1649847 |
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