Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner nach § 385 Abs 2 RVO idF vom 21.12.1967 und/oder idF des KVKG vom 27.6.1977 in Übergangsfällen:
Es kommt auf das Datum des die Rente zubilligenden Bescheides an. Lag das Bescheiddatum nach dem 30.6.1977, sind die Beiträge nur nach § 385 Abs 2 RVO nF zu berechnen, auch soweit Renten für Zeiten vor dem 1.7.1977 zugebilligt worden sind. Bei Bescheiddaten vor dem 1.7.1977 waren dagegen Beitragsansprüche der Krankenkassen nach § 385 Abs 2 RVO aF auch in den Fällen entstanden, in denen die Renten erst nach dem Stichtag ausgezahlt worden sind.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1659788 |
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