Leitsatz (amtlich)
Der Versicherungsträger ist nicht berechtigt, im Nachentrichtungsverfahren bei der Ermittlung des Versicherungsverlaufs und der Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Nachentrichtung Ausschlußfristen oder ähnliche Fristen zu setzen. Er hat nur die Möglichkeit, nach Lage der Akten sachlich zu entscheiden.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1664388 |
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