Leitsatz (amtlich)

Der Versicherungsträger ist nicht berechtigt, im Nachentrichtungsverfahren bei der Ermittlung des Versicherungsverlaufs und der Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Nachentrichtung Ausschlußfristen oder ähnliche Fristen zu setzen. Er hat nur die Möglichkeit, nach Lage der Akten sachlich zu entscheiden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.09.1987; Aktenzeichen 7 RAr 23/86)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664388

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge