Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenkasse

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.07.1996; Aktenzeichen 1 RS 2/94)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Ortskrankenkasse, die zum 1. Januar 1991 errichtet worden ist, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Überleitungsanstalt Sozialversicherung einen Betrag in Höhe von 12.280.793,-- DM aus Beitragseinnahmen zu erstatten hat.

In dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 verpflichtete sich die DDR, ein gegliedertes System der Sozialversicherung einzuführen (Artikel 18 Abs. 1). Zunächst wurden die Aufgaben der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung von einem gemeinsamen Träger durchgeführt (Art. 18 Abs. 2). Dieser wurde zum 1. Januar 1991 in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt, er führte den Namen "Überleitungsanstalt Sozialversicherung" (Anlage I Kap. VIII Sachgebiet F Abschn. II Nr. 1 § 1 des Einigungsvertrages - EV - vom 20. September 1990).

Im 2. Halbjahr 1990 gewährte die Bundesrepublik Deutschland der DDR zum Zwecke des Aufbaues einer Krankenversicherung zinslose Betriebsmitteldarlehen in Höhe von 3 Milliarden DM. Hierzu enthält der 3. Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan (verabschiedet am 2. November 1990) unter Titel Nr. 65 601 im Einzelplan 60, Abschn. B, Kap. 6002 folgenden Eintrag:

Anschub zur Krankenversicherung

Der Bund leistet zur Krankenversicherung eine Anschubfinanzierung in Höhe der nicht durch Einnahmen abgedeckten Ausgaben. Bis zur Feststellung der Höhe der Anschubfinanzierung erfolgen die Zahlungen in Form zinsloser Betriebsmitteldarlehen. Betriebsmitteldarlehen, die aus dem Staatshaushalt geleistet wurden, sind als solche Leistungen anzurechnen. Die Betriebsmitteldarlehen gelten am Schluß des Haushaltsjahres in Höhe des Fehlbetrages als Anschubfinanzierung, der sich aus den bis zum Ende des Haushaltsjahres gezahlten Einnahmen und Ausgaben ergibt. Darüber hinausgehende Leistungen sind bis spätestens zum Schluß des Haushaltsjahres zurückzuzahlen und von den Ausgaben abzusetzen.

sich aus den bis zum Ende des Haushaltsjahres gezahlten Einnahmen und Ausgaben ergibt. Darüber hinausgehende Leistungen sind bis spätestens zum Schluß des Haushaltsjahres zurückzuzahlen und von den Ausgaben abzusetzen.

Erläuterungen

Aus dem Staatshaushalt sind bis zum 3. Oktober 1990 2.603 Mio DM geleistet worden.

Die bis zum 3. Oktober 1990 ausbezahlten Mittel der Anschubfinanzierung wurden von dem Bundesminister für Finanzen an das Gesundheitsministerium der DDR transferiert und von diesem auf das zentrale Krankenversicherungskonto des Gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung weitergeleitet. Die nach dem 3. Oktober 1990 ausbezahlten Mittel (397 Mio DM) flossen aus der Bundeskasse unmittelbar auf das Konto des Gemeinsamen Trägers. Hiervon überwies dieser 150 Mio DM an einen vom AOK-Bundesverband verwalteten "Errichtungsfond"; dieser Betrag diente dem Aufbau der Ortskrankenkassen in den neuen Ländern. Die restlichen 2,85 Mrd. DM der Anschubfinanzierung wurden bis Ende 1990 in Teilbeträgen von den bis dahin im Beitragsgebiet für die Abrechnung mit den Leistungserbringern zuständigen Kreis- und Bezirksverwaltungen der DDR vom zentralen Konto des Gemeinsamen Trägers abgerufen und, soweit sie nicht verbraucht wurden, an den Gemeinsamen Träger zurücküberwiesen.

Am 28. November 1990 verständigten sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der Bundesminister für Finanzen und die Spitzenverbände der Sozialversicherung, der Krankenversicherung-Ost den auf sie entfallenden Anteil der beim Gemeinsamen Träger am Jahresende 1990 verfügbaren Zahlungsmittel vorläufig zur Verfügung zu stellen. Daraufhin überwies die Überleitungsanstalt Sozialversicherung die an den Gemeinsamen Träger zurückgeflossenen Mittel in Höhe von 691 Mio DM zwischen Januar und April 1991 als "Liquiditätshilfe" an den AOK-Bundesverband in dessen Eigenschaft als "Verrechnungsstelle für die Liquiditätshilfe GKV-Ost".

In der Folgezeit ermittelte der AOK-Bundesverband nach einem festgelegten Schlüssel (Gesamtmitgliederzahl) die auf die einzelnen Kassenarten entfallenden Anteile der "Liquiditätshilfe" und überwies bei ihm eingehende Mittel an die Spitzenverbände der Krankenkassen zur weiteren Verteilung an deren Mitglieder.

In der oben genannten Vereinbarung vom 28. November 1990 wurde weiterhin folgendes bestimmt:

Der gemeinsame Träger der Sozialversicherung stellt zum 31. 12. 1990 nach den Grundsätzen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung für die Rentenversicherung das endgültige Defizit und für die Krankenversicherung das vorläufige Defizit fest.

Die Krankenversicherung legt Rechnung über die für das Jahr 1990 von ihr für die Krankenversicherung vereinnahmten und verausgabten Beträge.

Im Dezember 1990 erteilte der Gemeinsame Träger dem AOK-...

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