Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht. Student. Beendigung. Überschreitung. Altersgrenze. Hinderungsgrund. Zweiter Bildungsweg
Orientierungssatz
Zur Anwendung des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB 5 auf Absolventen des Zweiten Bildungsweges die das Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen haben und zur Dauer der anerkennenswerten Hinderungsgründe.
Nachgehend
Fundstellen
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