Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung. Teilnahme an einem Meisterlehrgang in Vollzeit. geförderte berufliche Weiterbildungsmaßnahme. nahtloser Übergang

 

Orientierungssatz

1. § 144 Abs 2 SGB 3 setzt ebenso wie Abs 1 der Vorschrift eine nach § 81 SGB 3 geförderte berufliche Weiterbildung voraus.

2. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 144 Abs 2 Nr 2 SGB 3 setzt den nahtlosen Übergang von der Beschäftigung in die Weiterbildungsmaßnahme voraus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.06.2019; Aktenzeichen B 11 AL 8/18 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auch für die Zeit vom 11.03.2014 bis 30.04.2014 Arbeitslosengeld zu beanspruchen hat.

Der 1984 geborene Kläger war bis zum 28.02.2005 zunächst als Auszubildender und vom 01.03.2005 bis 28.02.2014 als TGA-Monteur jeweils im Unternehmen Heizung und Sanitär W. eG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Kläger selbst am 15.01.2014 zum 28.02.2014 gekündigt. Vom 15.01.2014 bis 28.02.2014 war er sodann arbeitsunfähig erkrankt. Als Grund für seine Kündigung gab der Kläger an, er habe sich mit dem Unternehmen nicht mehr identifizieren können und Aussichten auf bessere Arbeitsverhältnisse mit höherem Verdienst gehabt.

Am 24.02.2014 meldete der Kläger sich bei der Beklagten zunächst arbeitssuchend und am 01.03.2014 sodann arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Bereits bei seiner Arbeitssuchendmeldung am 24.02.2014 teilte der Kläger mit, dass er am 01.05.2014 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Wartungsmonteur bei der Firma M. GmbH aufnehmen werde. Er teilte auch mit, dass er zuvor vom 11.03.2014 bis 30.04.2014 einen Meisterlehrgang bei der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) in Vollzeit absolvieren werde. Mit Bewilligungsbescheid vom 29.04.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.03.2014 bis 10.03.2014 mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 23,69 €. Als Grund für die befristete Bewilligung gab sie an: “Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme". Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und ließ vortragen, die Befristung des Leistungsanspruchs sei rechtswidrig. Er sei vor Beginn der Meisterschule nicht arbeitslos gewesen und er habe während der Teilnahme am Meisterlehrgang Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 144 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gehabt.

Die Beklagte forderte unter dem 05.06.2014 vom Kläger weitere Unterlagen zum von ihm absolvierten Meisterlehrgang, insbesondere zur Frage einer Förderung dieses Lehrgangs nach § 81 SGB III, an. Der Kläger legte daraufhin Teilnahmebestätigungen der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ost Brandenburg vom 11.07.2014 vor, wonach der Kläger bereits von November 2011 bis Juli 2013 Teile des Meisterlehrgangs absolviert, auch vom 11.03.2014 bis 29.04.2014 jeweils von montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 15:05 Uhr an den Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk teilgenommen und u. a. die Meisterprüfung am 08.05.2014 erfolgreich bestanden habe. Einen Nachweis zur Förderung der Teilnahme des Klägers an diesem Lehrgang nach § 81 SGB III legte der Kläger nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers sodann zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten gemäß § 137 SGB III Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos seien, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaft erfüllt hätten. Arbeitslos sei nach § 138 Abs. 1 SGB, III ein Arbeitnehmer, der (1.) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe (Beschäftigungslosigkeit), (2.) sich bemühe, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und (3.) den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe (Verfügbarkeit). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit stehe nach § 138 Abs. 5 SGB III zur Verfügung, wer (1.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben könne und dürfe, (2.) Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten könne, (3.) bereit sei, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben und (4.) bereit sei, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Der Kläger habe ab dem 11.03.2014 an einer Meisterschulung in Vollzeit teilgenommen, welche die Verfügbarkeit ausschließe. Er sei damit ab dem 11.03.2014 nicht mehr arbeitslos im Sinne der §§ 137 und 138 SGB III gewesen und habe daher keinen ...

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