Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe Konkursausfallgeld. Höhe des durchsetzbaren Lohnanspruchs gegen Arbeitgeber. Problem: Ausschlussfrist im ggf. anwendbaren Tarifvertrag

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Höhe des dem Kläger für die Monate Februar bis April 1998 zustehenden Konkursausfallgeldes.

4AL10632AL1704 Urteilpc1035Der im Dezember 1951 geborene Kläger arbeitete seit 1990 bei der Firma E Logistik Transport GmbH B (im Folgenden E-GmbH) als Kraftfahrer. Der Betriebsrat der Firma vereinbarte unter dem 21. Dezember 1996 mit der Geschäftsleitung der E-GmbH, dass die Kraftfahrer für den Zeitraum vom 01. September bis zum 31. Dezember 1996 auf die ihnen ab dem 01. September 1996 zustehende Tariflohnerhöhung gemäß Bezirkslohntarifvertrag für den Güter- und Umzugsfernverkehr Ost vom 06. August 1996 verzichten. Ab dem 01. Januar 1997 sollte der Kläger einen Anspruch auf den Tariflohn in Höhe von 3.961,31 DM zzgl. einer übertariflichen Zulage in Höhe von 3,69 DM, mithin insgesamt auf 3.965,00 DM haben. Letztgenannten Betrag bezog der Kläger ab dem 01. Januar 1997 als Gesamtbruttolohn. Mit Änderungskündigung vom 30. Juni 1997 senkte die E-GmbH das Gehalt des Klägers auf 3.400,00 DM brutto ab. Der Betriebsrat der E-GmbH hatte dieser Änderungskündigung zugestimmt. Der Kläger erklärte schriftlich sein Einverständnis, das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen. Ab dem 01. August 1997 erhielt der Kläger daraufhin nur noch ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.400,00 DM. Nachdem die E-GmbH sodann mit Schreiben vom 15. Januar 1998 das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1998 gekündigt und zugleich eine Weiterbeschäftigung zu einem Bruttogehalt von monatlich 2.900,00 DM angeboten hatte, erhob der Kläger am 03. Februar 1998 beim Arbeitsgericht Berlin zum Aktenzeichen 42 Ca 3736/98 Kündigungsschutzklage. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, dass der aktuelle Tariflohn für Fernkraftfahrer bei 3.965,00 DM liege und die Kündigung daher sittenwidrig und rechtsunwirksam sei. Unter dem 27. Januar 1998 machte er gegenüber der E-GmbH für die Monate August bis Dezember 1997 jeweils den Differenzbetrag zwischen dem ihm gewährten Lohn in Höhe von 3.400,00 DM und dem Tariflohn in Höhe von 3.965,00 DM, mithin monatlich 565,00 DM und insgesamt 2.825,00 DM geltend. Bezüglich dieser Forderung erweiterte er am 24. Februar 1998 seine Klage. Nachdem die E-GmbH schließlich mit Schreiben vom 18. Februar 1998 das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf die beabsichtigte Einstellung der gesamten Geschäftstätigkeit zum 30. April 1998 gekündigt hatte, wandte sich der Kläger mit seiner Klage auch gegen diese Kündigung. Im Laufe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens meldete sich unter dem 02. März 1998 Rechtsanwalt R N als Liquidator der E-GmbH und erklärte: "… In Folge der Liquidation hat der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten (der E-GmbH) dem Betriebsrat mitgeteilt, dass sämtliche Änderungskündigungen, mithin auch die streitgegenständliche, zurückgenommen werden. …. Vorsorglich wird die am 15. Januar 1998 ausgesprochene Änderungskündigung nochmals zurückgenommen." Am 29. April 1998 zeigte er unter Vorlage eines Gesellschaftsbeschlusses vom 20. April 1998, nach dem er mit Wirkung vom selben Tage als Liquidator abberufen worden sei, an, dass er die Arbeitgeberin nicht mehr vertrete. In der öffentlichen Sitzung am 15. Mai 1998 wandte der Kläger sich unter Klagerücknahme im Übrigen nur noch gegen die Kündigung vom 18. Februar 1998. Mit Versäumnisurteil vom selben Tage stellte das Arbeitsgericht Berlin fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 18. Februar 1998 nicht mit Wirkung zum 30. April 1998 aufgelöst worden sei. Das Urteil wurde durch Aushang an der Gerichtstafel vom 26. März 1999 bis zum 12. April 1999 öffentlich zugestellt.

Am 23. Juni 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten Konkursausfallgeld und machte geltend, dass ihm für die Monate Januar und Februar 1998 noch Arbeitsentgelt in Höhe von je 565,00 DM brutto, für März 1998 in Höhe von 920,49 DM brutto (565,00 DM Lohn zzgl. sonstiger Leistungen) sowie für April 1998 in Höhe von 4.945,47 DM brutto (3.965,00 DM Lohn zzgl. sonstiger Leistungen) zustehe. In den von ihm vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis März 1998 vom 06. Februar, 09. März und 06. April 1998 war jeweils von einem Gehalt/Lohn in Höhe von 3.400,00 DM ausgegangen worden. Weiter reichte er ein an seine ehemalige Arbeitgeberin gerichtetes Schreiben vom 13. Mai 1998 zu den Akten, in dem er dieser gegenüber noch offene Lohn- und Urlaubsvergütung geltend machte, u.a. unter Hinweis auf den Tarifvertrag und Vergütungsforderungen vom 27. Januar und 31. Januar 1998 für die Monate August 1997 bis April 1998 je 565...

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