Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Anerkennung weiterer Unfallfolgen eines anerkannten Arbeitsunfalls

 

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall ist nach § 8 Abs. 1 SGB 7 erforderlich, dass die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis sowie der Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden i. S. des Vollbeweises feststehen müssen.

2. Sind die geltend gemachten weiteren Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls nicht unfallbedingt, sondern degenerativ, so ist deren Anerkennung abzulehnen.

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben auch für das Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist eine Anerkennung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls aus dem Jahr 2011.

Die im Jahr 1954 geborene Klägerin erlitt am 16. September 2011 gegen 15:15 Uhr im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Landwirtin einen Arbeitsunfall, als sie beim Holen von Kühen zum Melken in eine Spalte eines Betonrostes trat, mit dem linken Fuß umknickte und auf die rechte Seite fiel. Nachdem sie zunächst weitergearbeitet hatte, stellte sie sich gegen 18:45 Uhr im Kreiskrankenhaus He bei dem Durchgangsarzt Dr. A vor. Laut Durchgangsarztbericht vom 20. September 2011 zeigte sich eine eingeschränkte aktive Beweglichkeit der rechten Schulter für die Abduktion und Anteversion bei passiv voller Beweglichkeit. Ein Hämatom oder eine Schwellung wurden an der rechten Schulter nicht festgestellt. Die Durchblutung und Sensibilität im Bereich der rechten Schulter zeigten sich intakt. Zusätzlich zeigten sich im Bereich des 5. Fingers rechts eine Schwellung und ein Hämatom im Bereich des Endgliedes. Durch radiologische Diagnostik der rechten Schulter sowie des Kleinfingers rechts in jeweils zwei Ebenen konnte eine Fraktur ausgeschlossen werden. Der Klägerin wurde Arbeitsunfähigkeit attestiert und ein Schmerzmittel verschrieben.

Am 05. Oktober 2011 erfolgte in der Gemeinschaftspraxis für Diagnostische Radiologie Dr. Sin T eine MRT-Untersuchung des rechten Schultergürtels. Ausweislich des Berichts vom 06. Oktober 2011 zeigte sich eine Partialruptur der Supraspinatussehne, wobei einzelne Fasern noch durchgängig abgrenzbar bis zum Ansatzbereich waren. Ferner fanden sich eine vorbestehende AC- Gelenksarthrose mit Gelenkkapselschwellung und osteophytären Anbauten nach kranial sowie ein Erguss in der Bursa subdeltoidea und subacromiales. Ein Gelenkserguss war nicht feststellbar.

Am 27. Oktober 2011 stellte sich die Klägerin in der Praxis des Diplom-Mediziners R in B vor, bei dem in der Folgezeit die weitere durchgangsärztliche ambulante Behandlung stattfand. Für den 27. Oktober 2011 dokumentierte er eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks mit einer Abduktion von 70° und einer Anteversion von 50°.

Am 08. November 2011 stellte sich die Klägerin zwecks Heilverfahrenskontrolle in der Unfallbehandlungsstelle B vor. Laut Zwischenbericht des Facharztes für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. V vom 10. November 2011 sei von einer Prellung des rechten Schultergelenks mit protrahiertem Heilungsverlauf auszugehen. Die MRT-Untersuchung der rechten Schulter habe keine sicher traumatischen Begleitverletzungen gezeigt, so dass nach einem Zeitraum von 6 Wochen bzw. bei protrahiertem Heilungsverlauf von 10-12 Wochen die Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse fortzuführen wäre. Sollte es in den nächsten 3 bis 4 Wochen nicht zu einer wesentlichen Besserung der beklagten Beschwerden kommen, werde die Durchführung einer Kontroll-MRT-Untersuchung empfohlen.

In einem ihr von der Beklagten zugesandten Fragebogen teilte die Klägerin 27. November 2011 ergänzend mit, sie habe sofort nach dem Sturz starke Schmerzen verspürt und ihren rechten Arm nicht mehr heben können.

Am 28. November 2011 erfolgte im MVZ für Diagnostik und Therapie in E eine weitere MRT-Untersuchung des rechten Schultergelenks. Ausweislich des Berichts des Facharztes für Radiologie Dr. Sch vom gleichen Tag zeigte sich eine Binnenschädigung der distalen Supraspinatussehne mit teils noch durchgängigen Fasern, zusätzlich die AC-Gelenksarthrose mit ödematöser Kapsel- und Weichteilschwellung und ein synovialer Reizerguss im Bereich der Bursa subacromialis und subdeltoida.

Am 30. November 2011 nahm Diplom-Mediziner R ambulante Arthroskopie des rechten Schultergelenks mit Rekonstruktion der Supraspinatussehne mittels bioresorbierbaren Ankers, eine subacromiale Dekompression sowie eine Bursektomie vor. Postoperativ begann die Klägerin nach einer Woche Ruhigstellung im Gilchristverband mit physiotherapeutischen Übungen.

Am 16. Januar 2012 schloss sich eine erneute Heilverfahrenskontrolle in der Unfallbehandlungsstelle der Berufsgenossenschaften in B an. Hier zeigte sich eine hochgradig eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Schultergelenk mit ei...

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