Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz

 

Orientierungssatz

1. Das Sozialgericht hat bei geltend gemachten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR die Beschäftigungszeiten nur dann zu überprüfen, wenn der Versicherte unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG fällt.

2. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Versicherte aufgrund der am 30. 6. 1990 gegebenen Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht zum 1. 8. 1991 einen Anspruch auf Versorgungszusage gehabt hätte.

3. Eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt voraus, dass der Versicherte am 30. 6. 1990 eine ingenieurtechnische Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt hat.

4. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Versorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Die während des Berufungsverfahrens erhobene Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme heißt, die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫) vom 03. November 1969 bis zum 30. Juni 1990 und Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt; Anlage 1 Nr 19 zum AAÜG) vom 11. Juni 1990 bis zum 30. Juni 1990 sowie die Feststellung der während dieser Zeiträume tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste.

Er ist im 1938 geboren und erwarb - eigenen Angaben zufolge - im Mai 1963 nach erfolgreichem Studium an der T H M den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs. Seit dem 03. November 1969 war er in verschiedenen volkseigenen Betrieben (VEB) tätig, seit dem 15. April 1980 als Erzeugnisgruppensekretär/Betriebsorganisator im VEB I B (im Folgenden: VEB I), der am 30. Juni 1990 noch als VEB existierte. Dieser Betrieb schloss am 30. Mai 1990 mit dem Rat des Stadtbezirks Berlin-Weißensee und dem Kläger einen Überleitungsvertrag. Danach wurde der mit dem VEB I bestehende Arbeitsvertrag gemäß §§ 51, 53 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR (AGB-DDR) vom 16. Juni 1977 (GBl I 185) zum 10. Juni 1990 aufgelöst und ab dem 11. Juni 1990 der Beginn einer Tätigkeit als Leiter des Büros des Bürgermeisters im Rat des Stadtbezirks Berlin-Weißensee vereinbart. Während seiner Beschäftigungszeiten in der DDR war der Kläger sozialpflichtversichert. Zudem trat er mit Wirkung zum 01. April 1973 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem war nicht erfolgt. Der Kläger hat weder zu irgendeinem Zeitpunkt (schriftlich) seinen Beitritt zur AVSt erklärt, noch hat er hierzu Beiträge gezahlt.

Im Dezember 2001 beantragte er bei der Beklagten, seine Beschäftigungszeiten in der DDR vom 01. Juli 1963 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 7. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2002).

Die anschließend vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 02. Juni 2003), mit der der Kläger zuletzt nur noch die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 03. November 1969 bis zum 30. Juni 1990 und der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte begehrt hatte. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers scheitere daran, dass er am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem diesem gleichgestellten Betrieb gearbeitet habe.

Im Berufungsverfahren vertritt der Kläger die Auffassung, für die Zuerkennung von Zeiten in der AVItech genüge es, wenn er am 30. Juni 1990 als Ingenieur in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen sei; eines Arbeitsvertrages hierüber bedürfe es nicht. Er sei auch nach dem 10. Juni 1990 außerhalb seiner Arbeitszeit beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Weißensee in seinem früheren Betrieb tätig gewesen. Zum Beweis dieser Behauptung legt er Erklärungen des ehemaligen Bezirksbürgermeisters von Berlin-Weißensee GS vom 27. November 2003 und des ehemaligen Gewerkschafts-Vertrauensmannes des VEB I G S vom 17. Dezember 2003 vor, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Nachdem der Kläger mit seiner Berufung zunächst nur die Verpflichtung der Beklagten zur Berücksichtigung von Zeiten der Mitgliedschaft in der AVItech vom 03. November 1969 bis zum 30. Juni 1990 erstrebt hatte, beantrag...

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