Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Berlin-Potsdam vom 17.4.2012 - L 9 KR 84/11, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.11.2014; Aktenzeichen B 3 KR 1/13 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung für eine im November 2007 erbrachte Krankenhausleistung (Implantation einer Knieendoprothese, Rechnungsbetrag 11.327,79 €).

Die Klägerin ist u.a. mit dem Fachgebiet Chirurgie in den am 17. Dezember 2002 von der Landesregierung beschlossenen Zweiten Krankenhausplan des Landes Brandenburg - Erste Fortschreibung - (Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 7 vom 19. Februar 2003, - 2. LKHPlan -) als Krankenhaus der Schwerpunktversorgung aufgenommen worden. In den Krankenhauseinzelblättern, die als Teil C. Bestandteil des genannten Krankenhausplans sind, werden für die Klägerin in der Fachabteilung Chirurgie 124 Ist-Betten und 116 Soll-Betten ausgewiesen; für das im Krankenhauseinzelblatt der Klägerin ebenfalls aufgeführte Fachgebiet Orthopädie werden dagegen keine Betten ausgewiesen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 03. Februar 2003 stellte das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg die Aufnahme der Klägerin in den Zweiten Krankenhausplan des Landes Brandenburg - Erste Fortschreibung - gegenüber der Klägerin ab dem 15. Februar 2003 u.a. mit der oben genannten Fachabteilung für Chirurgie sowie der Bettenzahl fest.

Die Klägerin ließ den 1935 geborenen, bei der Beklagten versicherten R A (im Folgenden: der Versicherte) im Rahmen einer stationären Behandlung vom 05. November 2007 bis zum 21. November 2007 wegen einer posttraumatischen Gonarthrose durch die Implantation einer zementierten Scharnier-Endoprothese am Kniegelenk ohne Patellaersatz behandeln. Für diese Behandlung verlangte sie von der Beklagten aufgrund der DRG-Fallpauschale I43A (Prothesenwechsel oder Implantation einer Scharnier-Endoprothese oder Sonderprothese am Kniegelenk mit äußerst schweren CC [Nebenerkrankungen mit erhöhtem Komplikations- bzw. Komorbiditätswert; fallerschwerend im DRG-System durch erhöhten Ressourcenverbrauch]) ein Entgelt in Höhe von insgesamt 11.327,79 € (Endrechnung vom 27. November 2007). Die Beklagte verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, dass die zur Abrechnung gestellte DRG-Fallpauschale I43A mit der Klägerin nicht vereinbart worden sei.

Die Klägerin hat daraufhin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung der Behandlungskosten i.H.v. 11.327,79 € erhoben, die das Sozialgericht Potsdam mit Urteil vom 28. September 2010 mit der Begründung abgewiesen hat, dass die erbrachten Leistungen in der Budget- und Entgeltvereinbarung des Jahres 2007 zwischen den Beteiligten nicht vereinbart worden seien.

Gegen das ihr am 18. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. November 2010 Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgebracht: Die von der Klägerin beim Versicherten durchgeführte Behandlung sei nicht nur medizinisch erforderlich, sondern auch von ihrem Versorgungsauftrag gedeckt gewesen. Denn die durchgeführte Operation falle in den Bereich der Orthopädie, der Unfallchirurgie und der allgemeinen Chirurgie nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer für das Land Brandenburg 2005, so dass die Klägerin die Versorgung habe vornehmen dürfen. Dieser Versorgungsauftrag dürfe nicht durch eine Erlös- und Budgetvereinbarung eingeschränkt werden; deshalb komme es nicht darauf an, ob in die zwischen den Beteiligten abgeschlossene Erlös- und Budgetvereinbarung das abgerechnete DRG aufgenommen worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 11.327,79 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2007 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Berufung entgegen und hält das angefochtene sozialgerichtliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen-stand der Entscheidung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Zahlungsklage abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begleichung der Kosten der Krankenhausbehandlung.

1. Die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin macht zu Recht den Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung eines Versicherten gegen die Beklagte mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 (Sozialgerichtsge...

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