Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Statusfeststellung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Prozessfinanzierer. Sachbearbeiter. Volljurist. juristischer Mitarbeiter

 

Orientierungssatz

1. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit erfolgt anhand des Gesamtbildes der Arbeitsleistung.

2. Ausgangspunkt der Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es jedoch aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragspartner und deren Vereinbarungen zu entscheiden.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4). Der Beigeladene zu 5) hat die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht der Status der Beigeladenen zu 1) bis 4) während ihrer Tätigkeit für die Klägerin von 1998 bis 2001. Der Beigeladene zu 5) ist ehemaliger Vorstand der Klägerin. Diese nimmt ihn in Regress.

Die Klägerin finanziert Prozesse auf der Basis einer Erfolgsbeteiligung. Die entsprechenden Anfragen werden ihr in der Regel von Rechtsanwälten im Auftrag von deren Mandanten übersandt. Sie prüft dann die Erfolgschancen der Klagen vor Gericht. Kommt sie zum Ergebnis geringer Erfolgschancen, wird der Antrag abgelehnt. Bei hinreichender Erfolgschance erfolgt ein Vertragsangebot. Die Prüfung erfolgt durch Aktenstudien und ggf. telefonische Rücksprache durch die für die Klägerin tätigen Juristen. Jedenfalls zur streitgegenständlichen Zeit erstellten diese jeweils ein schriftliches Votum, in welchem entweder die Finanzierung oder Ablehnung vorgeschlagen wurde. Die Voten dienten dem Vorstand als Entscheidungsgrundlage. Sie wurden aber zunächst einem so genannten Senat vorgelegt, dem in der Regel in wechselnder Besetzung der Bearbeiter des Falles, mehrere andere bei der Klägerin tätige Juristen und ein Vorstandsmitglied angehörten. Die Mitarbeiter hatten für die Büroräume einen Schlüssel und für den Zugang zum Datenverarbeitungssystem ein eigenes Kennwort. Sie kannten den Code der Alarmanlage.

Zunächst beschäftigte die Klägerin nur freie Mitarbeiter, ab Ende 1999 ging sie dann dazu über, fast ausnahmslos Juristen im Anstellungsverhältnis einzustellen.

Der Beigeladene zu 2) Dr. J war für die Klägerin vom 01. August 1998 bis 30. Juni 2001 auf Grundlage der “Vereinbarung„ vom 04. August 1998 tätig. In dieser ist u. a. aufgeführt: “1. Herr J wird als freier Mitarbeiter bei der F-AG beschäftigt und hierbei im Rahmen der Geschäftstätigkeit der F-AG anfallende rechtliche und administrative Aufgaben übernehmen. …„.

Der Beigeladene zu 3) Dr. S war vom März 1999 bis Juli 2001 bei der Klägerin beschäftigt. Eine schriftliche Vereinbarung über seine Tätigkeit existiert nicht.

Die Beigeladene zu 4) S war für die Klägerin in der Zeit vom 02. Dezember 1999 bis Anfang 2002 tätig. Die Klägerin hatte mit ihr am 02. Dezember 1999 eine Vereinbarung über eine freie Mitarbeit auf der Basis einer Honorarvereinbarung getroffen über zunächst 30,00 DM pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, nach sechs Monaten 35,00 DM pro Stunde. In der Vereinbarung heißt es unter 2.: “Die Arbeitszeit wird in Abhängigkeit des Arbeitsanfalls bemessen sein. In der Einteilung ist Frau S frei.„.

Die Beigeladene zu 1) Dr. K (geborene B) war Rechtsreferendarin und als solche in der Zeit vom 07. August 2000 bis 31. März 2001 in der Geschäftsstelle der Klägerin in M tätig. Hier bestand ein “Arbeitsvertrag„ vom 30. Juni 2000, in dem u. a. vereinbart ist, dass die Beigeladene für ihre Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 22,00 DM pro Stunde erhalte und dass diese “den gesetzmäßigen Abzügen vom Arbeitslohn„ unterliege. Sie arbeitete auf Lohnsteuerkarte.

Die Klägerin beantragte am 3. Juli 2000 (Eingangsdatum) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 2) bis 4). Sie gab dabei für diese als ausgeübte Tätigkeit “Rechtsanwalt„ an und beschrieb die Tätigkeit mit “Begutachtung der Erfolgsaussichten von Klagen„. Die Beigeladene zu 1) Dr. K sollte als juristische Mitarbeiterin tätig sein für vorbereitende Arbeiten zur Begutachtung der Erfolgsaussichten von Klagen.

Die Beigeladene K gab im Verwaltungsverfahren an, als Referendarin bei der Klägerin als Nebentätigkeit einmal wöchentlich auszuhelfen, indem sie die Erfolgsaussichten von Klagen im Rahmen von Prozessfinanzierungen prüfe.

Der Beigeladene zu 2) Dr. J teilte gegenüber der Beklagten mit,

1. als Doktorand (Anfertigung einer Dissertation),

2. als Jurist im Bereich Prozessfinanzierung bei der Klägerin (“v. a. gutachterl. Tätigkeiten„) und

3. Rechtsanwalt “(vereinzelte Übernahme v. Mandaten, ca. 3 - 4 pro Jahr)„ täti...

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