Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses. Zulässigkeit der individuellen Vereinbarung einer Verjährungsfrist

 

Orientierungssatz

In einem Vertrag zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Krankenhausträger über die Vergütung von Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kann von der in § 45 SGB 1 bestimmten vierjährigen Verjährungsfrist von Vergütungsansprüchen zugunsten einer kürzeren Verjährungsfrist (hier: Verjährungsregelungen aus dem Bürgerlichen Recht) abgewichen werden (Fortführung von LSG Erfurt vom 30.6.2013 - L 6 KR 284/10).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.04.2015; Aktenzeichen B 1 KR 11/15 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit sind Vergütungsansprüche der Klägerin aus dem Jahre 2005 nebst Zinsen.

Die Klägerin ist Trägerin eines nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenen Krankenhauses in Thüringen. Im Rahmen der Anschubfinanzierung nach § 140d SGB V a. F. kürzte die Beklagte die ihr von der Klägerin im Jahr 2005 in Rechnung gestellten Krankenhausvergütungen um insgesamt 770,02 €. Die Kürzungen erfolgten für folgende von der Beklagten zur Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH gemeldeten Verträge:

Nr.     

Bezeichnung des Vertrages

Kurzbezeichnung

Kürzungs-

beginn

1.    

Vertrag zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V über neurochirurgische Leistungen

Marienstift

01.10.2005

2.    

Vertrag zur integrativen ambulanten und stationsersetzenden Verordnung und deren Qualitätssicherung von chirurgisch zu behandelnden Kindern vom 25. Februar 2005

Kinderchirurgie

N Klinik

01.04.2005

Am 29. Dezember 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass die Beklagte zu Unrecht die Vergütungen gekürzt habe. Bei den vorgelegten Verträgen habe es sich nicht um Verträge zur integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V und der hierzu ergangenen Rechtsprechung gehandelt.

Mit Urteil vom 10. Mai 2013 hat das Sozialgericht Berlin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 770,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2009 zu zahlen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die vorgenannten Verträge keine integrierte Versorgung im Sinne der §§ 104a ff. SGB V zum Gegenstand gehabt hätten. Die Beklagte habe deshalb keine Vergütungsanteile nach § 140d SGB V a. F. einbehalten dürfen.

Gegen das hier am 14. Juni 2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 27. Juni 2013. Sie trägt vor:

Die Klägerin mache Vergütungsbestandteile für erfolgte Krankenhausbehandlungen im Jahre 2005 geltend. Die Vergütungsansprüche seien verjährt. Vergütungsansprüche der Krankenhäuser verjährten grundsätzlich nach § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in den sie entstanden seien. Diese Regelung sei abbedungen worden. Nach § 13 Abs. 5 des Vertrages nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung zwischen der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e. V. und den Thüringischen Landesverbänden der Krankenkassen in der Fassung der Schiedsstellenentscheidung vom 3. November 2003 (KBV) verjährten die Forderungen der Krankenhäuser sowie die Rückforderungsansprüche der Krankenkassen nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in drei Jahren. Die streitbefangenen Vergütungsforderungen seien ihr im Jahr 2005 in Rechnung gestellt worden. Sie seien deshalb im Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Forderungen seien nicht verjährt. Es gelte die vierjährige Verjährungsfrist. Eine Abbedingung der vierjährigen Verjährungsfrist sei nicht zulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht Berlin hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprüche sind verjährt.

Rechtsgrundlage der Vergütungsansprüche der Klägerin ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i. V. m. §§ 7 ff. Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie dem KBV.

Ob die stationären Behandlungen medizinisch notwendig waren und ob die Klägerin die Behandlungsfälle jeweils korrekt abgerechnet behandelt hat, kann vorliegend dahinstehen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Den geltend gemachten Vergütungsforderungen steht jeweils die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

Vergütungsansprüche der Kra...

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