Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung von Kindererziehungszeiten. Zusammentreffen mit Beitragszeiten aus freiwilliger Versicherung und auf Grund von Pflichtbeitragszeiten. Beitragsbemessungsgrenze. Beitragserstattung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Maßgeblichkeit der Beitragsbemessungsgrenze, die in den jährlichen Höchstwerten an Entgeltpunkten der Anl 2b zum SGB 6 ausgestaltet ist, steht mit Art 3 und 14 GG im Einklang (vgl BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R = SozR 3-2600 § 70 Nr 6).

2. Für die nicht berücksichtigten Entgeltpunkte für die Kindererziehung scheidet eine Beitragserstattung von vornherein aus, da diese Entgeltpunkte nicht auf Beitragszahlungen beruhen. Hingegen haben sich die tatsächlich gezahlten Beiträge auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw freiwilliger Versicherung bei der Ermittlung der Entgeltpunkte auch vollständig ausgewirkt. Diese sind nicht zu Unrecht entrichtet worden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.08.2006; Aktenzeichen B 12 KR 22/05 R)

BSG (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen B 4 RA 36/05 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Gesamtbetrages ihrer Entgeltpunkte aus Zeiten der Kindererziehung und aus gleichzeitig zurückgelegten Beitragszeiten aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. Zahlung freiwilliger Beiträge, hilfsweise die Erstattung der den gekürzten Entgeltpunkten entsprechenden Beitragsanteile.

Die ... 1938 geborene Klägerin hat vier ... 1960, ... 1961, ... 1963 bzw. ... 1964 geborene Kinder, für deren Erziehung die Beklagte Kindererziehungszeiten für die Zeiträume vom 01. Dezember 1960 bis zum 30. November 1962 sowie vom 01. September 1963 bis zum 31. August 1965 anerkannte. Vom 01. Januar 1961 bis zum 04. Januar 1962 war die Klägerin beim VEB Elektrodenwerk B versicherungspflichtig beschäftigt. Mitte der 70er-Jahre entrichtete sie unter anderem für die Zeit vom 01. Januar 1962 bis zum Dezember 1973 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gemäß Artikel 2 § 49 a Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) nach.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01. Januar 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bei der Berechnung der Rente begrenzte sie die Entgeltpunkte für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. September 1961, vom 01. Februar bis zum 30. November 1962 und vom 01. September 1963 bis zum 31. August 1965 auf die Werte der Anlage 2b zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VI - (allgemeine Beitragsbemessungsgrenze).

Mit ihrem dagegen gerichteten, bei der Beklagten am 08. Juni 2000 eingegangenen Widerspruch machte die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 - eine Verletzung von Artikel 3 Grundgesetz (GG) geltend. Anders als Versicherte, die neben Kindererziehungszeiten keine oder geringere Beiträge eingezahlt hätten, erhalte sie nicht den vollen Wert von 0,0833 Entgeltpunkten pro Monat für die Kindererziehungszeiten. Auch Mütter, die vor 1921 geboren worden seien, erhielten die volle Leistung wegen Kindererziehung. Hilfsweise begehrte sie die Erstattung der den gekürzten Entgeltpunkten entsprechenden Beitragsanteile nebst Zinsen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 70 Abs. 2 SGB VI entfielen auf Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte. Treffe in einem Kalendermonat eine Kindererziehungszeit mit einer sonstigen Beitragszeit zusammen, seien die für diese sonstige Beitragszeit ermittelten Entgeltpunkte um 0,0833 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten je Kalendermonat zu erhöhen. Allerdings dürften nicht mehr Entgeltpunkte ermittelt werden, als sich für ein bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze versichertes Einkommen ergebe. Die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten seien dann auf die Werte der Anlage 2b zum SGB VI zu begrenzen. Freiwillige Beiträge, die neben den Kindererziehungszeiten entrichtet worden seien, könnten nicht erstattet werden, weil sie wirksam und zu Recht entrichtet worden seien.

Mit am 15. August 2000 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wiederholt hat. Zu ihrem Hilfsantrag hat sie ergänzend geltend gemacht, dass sie damals nur geringere freiwillige Beiträge gezahlt hätte, wenn sie die heutige Gesetzeslage gekannt hätte.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 26. August 2003 abgewiesen. Zur Begründung, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, dass die Beklagte angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 7...

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