Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattungsstreitverfahren zwischen Versorgungsträger und Krankenkasse. Rückerstattung gem § 112 SGB 10. Rechtslage ab dem 1.1.1998. pauschalierte Abgeltung des Erstattungsanspruchs gem § 20 BVG idF vom 25.7.1996

 

Orientierungssatz

Einem Versorgungsträger steht gegen eine Krankenkasse, die aufgrund eines Teilungsabkommens mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers auf einen Teil des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten verzichtet hat, wegen der ab dem 1.1.1998 geltenden pauschalen Abgeltung des Erstattungsanspruchs gem § 20 BVG idF vom 25.7.1996 iVm § 1 Abs 13 OEG idF vom 25.7.1996 kein Rückerstattungsanspruch gem § 112 SGB 10 zu.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.02.2012; Aktenzeichen B 9 VG 1/10 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten nach § 112 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) eine Rückerstattung in Höhe von 1.984,31 Euro.

Die Beklagte ist die gesetzliche Krankenversicherung des Geschädigten B, dem der Schädiger N am 1. Januar 1998 mit der Faust in das Gesicht schlug, nachdem der Geschädigte Knallkörper in seine Richtung geworfen hatte. Der Schädiger gab gegenüber der Polizei an, der Geschädigte habe ihn zuvor geschubst.

Die Kosten der Heilbehandlung der Unterkieferfraktur des Geschädigten, die sich auf 3.607,84 Euro (7.056,33 DM) beliefen, übernahm die Beklagte. Sie machte aus übergegangenem Recht gegenüber dem Schädiger Schadenersatzansprüche des Geschädigten geltend. Auf der Grundlage eines zwischen ihr und der Haftpflichtversicherung des Schädigers abgeschlossenen Teilungsabkommens erhielt sie von dieser einen Betrag in Höhe von 45% der Heilbehandlungskosten (1.623,53 Euro = 3.175,35 DM).

Im Februar 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass möglicherweise ein entschädigungspflichtiger Tatbestand im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) vorliegen könne, und meldete einen Erstattungsanspruch an.

Auf den Antrag des Geschädigten stellte der Kläger mit Bescheid vom 28. April 2000 fest, dass die Unterkieferfraktur durch schädigende Einwirkungen im Sinne des OEG hervorgerufen wurde, und gewährte dem Geschädigten einen Anspruch auf Heilbehandlung nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Eine Kopie des Bescheides sandte der Kläger an die Beklagte mit der Bitte, ihm zur Vorbereitung der Durchsetzung zivilrechtlicher Erstattungsansprüche gegen den Schädiger Nachweise über die Höhe der Heilbehandlungskosten zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Heilbehandlungskosten selbst regressiert und von der Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Teilbetrag erhalten zu haben.

Unter Hinweis auf die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Vorschrift des § 20 BVG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1996, wonach die gemäß § 19 BVG bestehenden Erstattungsansprüche der Krankenkassen gegenüber dem Versorgungsträger pauschal abgegolten seien, forderte der Kläger von dem Beklagten mit Schreiben vom 24. November 2003 die Zahlung des Betrags von 3.607,84 Euro (7.056,33 DM). Zur Begründung führte er aus, dass der zivilrechtliche Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger in Höhe der entstandenen Kosten nach Anerkennung des Vorfalls als OEG-Fall gemäß § 5 OEG in Verbindung mit § 81 a BVG auf ihn übergegangen sei. Die Beklagte leistete lediglich den Betrag in Höhe von 1.623,53 Euro, den sie von der Haftpflichtversicherung des Schädigers erhalten hatte.

Daraufhin hat der Kläger bei dem Sozialgericht Cottbus gegen die Beklagte auf Erfüllung eines Rückerstattungsanspruchs nach § 112 SGB X in Höhe von 1.984,31 Euro, der Differenz zwischen den Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.607,84 Euro und dem bereits erstatteten Betrag in Höhe von 1.623,53 Euro, geklagt.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2006 hat das Sozialgericht den Sozialgerichtsweg bejaht. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Beschwerde ist vom Senat mit Beschluss vom 13. September 2006 als unbegründet zurückgewiesen worden.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. April 2007 abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückerstattung des geltend gemachten Betrags nach § 112 SGB X. Denn die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BVG pauschal geleistete Erstattung sei nicht zu Unrecht erfolgt. Die Beklagte habe nach Anerkennung der Leistungspflicht des Klägers grundsätzlich einen Erstattungsanspruch nach § 19 BVG. Der Ansicht des Klägers, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte, die einerseits zu Lasten des Klägers auf Schadenersatzansprüche verzichtet habe, sich nun andererseits im Wege der Erstattung selbst schadlos halten wolle, werde nicht gefolgt. Denn es sei wegen der pauschalen Abgeltung des Erstattungsanspruchs der Krankenkassen nicht genau zu er...

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