Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung der Studenten. Versicherungspflicht. Promotion. freiwillige Krankenversicherung. Beitragsbemessung. Promotionsstipendium

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen unter denen eine Promotionsstudentin pflichtversichert in der Krankenversicherung der Studenten ist.

 

Normenkette

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 240 Abs. 4 Sätze 7, 2-3, Abs. 1 S. 2; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Fassung: 2003-12-24; SGB IV § 15 Abs. 1 Sätze 1-2; AO § 30 Abs. 1-2, 3 Nr. 3

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.03.2015; Aktenzeichen B 12 KR 60/14 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht der Sache nach noch die Frage, ob die Klägerin während der Zeit ihres Promotionsstudiums ab Januar 2008 bis 31. März 2011 noch in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichert war bzw. -hilfsweise- die Höhe der Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung.

Die 1982 geborene Klägerin war bis März 2007 als Studentin familienversichert. Sie hatte von Oktober 2001 bis September 2004 an der Universität O ein Bachelorstudium (sechs Semester) und von Oktober 2004 bis März 2007 an der Universität R ein Masterstudium (fünf Semester) jeweils erfolgreich absolviert. Zum 1. April 2007 wählte sie als selbständige Honorarkraft in der Politikberatung die eigene freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten, die sie mit Bescheid vom 5. Juni 2007 unter Vorbehalt einstufte und einen Beitrag von 217,50 € festsetzte. Sie war dann vom Wintersemester 2007/2008 bis einschließlich Wintersemester 2010/2011 als ordentliche Studentin an der Universität C eingeschrieben und promovierte. Sie bezog vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 ein Promotionsstipendium, das sich im Jahr 2008 aus einer einkommensunabhängigen Grundförderung von 920,00 € und einer Forschungskostenpauschale in Höhe von 100,00 € monatlich zusammen setzte. Vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 erhielt sie daneben Einkünfte als studentische Hilfskraft in Höhe von ca. 150,00 € monatlich.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die freiwillige Versicherung in Höhe von 169,66 € auf der Grundlage von beitragspflichtigen Einnahmen von 1.170,00 € monatlich ab 1. Januar 2008 fest.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 bestimmte die Beklagte einen Beitrag ab 1. Juli 2008 in Höhe von monatlich 147,90 € (beitragspflichtige Einnahmen von 1.020,00 € monatlich).

Das Stipendium betrug ab Januar 2009 bis Ende Dezember 2010 1.050,00 € monatlich.

Mit weiterem Bescheid vom 30. Dezember 2008 setzte die Beklagte ab 1. Januar 2009 aufgrund monatlicher Einnahmen von 1.050,00 € den Beitrag auf 156,45 € fest. Mit Bescheid vom 6. Juli 2009 errechnete sie für die Zeit ab 1. Juli 2009 einen Beitrag von 150,15 €.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 beantragte die Klägerin die Neuberechnung ihres Krankenkassenbeitrages als freiwillig Versicherte rückwirkend zum 1. Januar 2008. Sie bezog sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Hannover (Urteil vom 26. Oktober 2009 - S 44 KR 164/09), wonach bei einem Stipendium promotionsrelevante Kosten abzuziehen seien. Sie habe monatlich umgerechnet 516,20 € Werbungskosten im Rahmen ihrer Promotion gehabt. Auf ihre Kostenaufstellung wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8. April 2010 eine Änderung des Beitragseinstufungsbescheides vom 17. Dezember 2007 mit Wirkung ab 1. Januar 2008 ab. Der Bescheid sei nicht nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) teilweise zurückzunehmen, weil sie weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch das Recht unzutreffend angewendet habe.

Die Klägerin erhob hiergegen am 30. April 2010 Widerspruch. Das Stipendium sei kein Einkommen, das berücksichtigt werden dürfe. Die Satzung der Beklagten sei keine hinreichende Grundlage hierfür, weil die dort enthaltene Generalklausel für die Einbeziehung eines Stipendiums als Bemessungsgrundlage nicht ausreiche. Jedenfalls dürfe die Sachkostenpauschale nicht berücksichtigt werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010 zurück.

Die Klägerin hat hiergegen am 11. August 2010 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben.

Das Stipendium ist bis 31. Dezember 2010 gezahlt worden.

Die Klägerin ist in den streitgegenständlichen Jahren 2008 bis 2010 nicht zur Einkommenssteuer veranlagungspflichtig gewesen. Sie hat deshalb auch keine Veranlagung beantragt.

Sie hat ihr Promotionsstudium zum 31. März 2011 beendet. Ab dem 1. Januar 2011 ist sie weiterhin freiwillig zum Mindestsatz versichert gewesen.

Seit 27. Juni 2011 ist sie als abhängig Beschäftigte pflichtversichert.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2011 hat die Beklagte den Beitrag zur Krankenversicherung für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf der Grundlage beitragspflichtiger Einnahmen von 1.020,00 € monatlich auf 147,90 € fest...

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