Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Berufungsentscheidung durch einstimmigen Beschluß gem. § 153 Abs. 4 SGG trotz Einbeziehung nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils ergangener Bescheide; Anwendung von § 96 SGG auf Rentenanpassungsbescheide; Systementscheid und Vergleichsberechnung bezüglich in der DDR erworbener. nicht im Einigungsvertrag überführter. Rentenanwartschaften (hier abgelehnt

 

Orientierungssatz

1. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch einstimmigen Beschluss zu entscheiden, kann nicht durch die versuchte Einbeziehung von nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteil ergangener Bescheide, die nicht Verfahrensgegenstand geworden sind, beseitigt werden.

2. Die in einem Rentenanpassungsbescheid enthaltenen Rentenanpassungen bilden jeweils einen eigenen Streitgegenstand und werden daher nicht gemäß § 96 SGG in ein Verfahren über die Höhe einer Altersrente einbezogen.

3. Die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte auf Leistungen aus der Altersversorgung sind, soweit sie nicht durch den Einigungsvertrag ausdrücklich gebilligt wurden, mit dem Untergang der DDR erloschen.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen die Anpassungsbescheide zum 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 und 01. Juli 2005 sowie gegen den Bescheid vom 08. März 2004 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zustehenden Altersrente.

Die 1940 geborene Klägerin ist gelernte Verkäuferin und war zunächst in diesem Beruf beschäftigt. Von 1975 an arbeitete sie im Beitrittsgebiet beim Ministerium für Verkehrswesen als Sekretärin und ab 1982 als Hauptreferentin. Ab dem 10. September 1975 gehörte sie der zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates an. Zuletzt war die Klägerin bis zum 31. Dezember 1997 bei der T GmbH als Sekretärin beschäftigt. Im Folgenden war sie arbeitslos.

Im Rahmen eines Verfahrens zur Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 1997 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis zum 31. Dezember 1990 als für die Beteiligten verbindlich fest. Mit ihrem am 28. Oktober 1997 eingelegten Widerspruch wandte die Klägerin sich im Wesentlichen gegen die so genannte Systementscheidung und machte geltend, dass die von ihr rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche aus der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nicht berücksichtigt und damit unter Verletzung von Art. 14 und 3 des Grundgesetzes (GG) ihre Rentenansprüche vermindert würden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1998 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 29. Oktober 1998 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Im Laufe des Klageverfahrens gewährte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 05. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2000 ab dem 01. September 2000 eine Altersrente für Frauen in Höhe von 1.607,73 DM (Zahlbetrag abzgl. des Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung: 1.482,34 DM). Hiergegen hat die Klägerin zunächst gesondert Klage erhoben, diese dann jedoch auf einen Hinweis der dortigen Vorsitzenden, dass der Rentenbescheid nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des hiesigen Verfahren geworden sei, zurückgenommen. Im hiesigen Verfahren hat die Klägerin daraufhin begehrt, ihr ein höheres Alterseinkommen zu gewähren.

Das Sozialgericht hat die Klage, mit der die Klägerin im Wesentlichen beantragt hat, den Vormerkungsbescheid und den Rentenbescheid, beginnend mit dem Bescheid vom 05. Juli 2000 sowie die Bescheide über die Rentenanpassung jeweils zum 01. Juli der Jahre 2000 bis 2002 abzuändern und ihr eine höhere Altersrente zu gewähren, mit Urteil vom 12. Mai 2003 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, dass die Klägerin mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben könne. Soweit sie sich gegen die Systementscheidung wende, sei diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Rente aus einem Sonderversorgungssystem, da infolge der so genannten Systementscheidung, die in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, kein Anspruch mehr auf Erfüllung der in der DDR erteilten Versorgungszusage bestehe, sondern lediglich ein solcher auf Gewährung einer Rente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Die begehrte fiktive Erhöhung der der Klägerin zum 01. Juli 1990 zustehenden Rentenleistung um 6,84 % sowie eine Vergleichsberechnung nach § 7b SGB VI in der Fassung des Zweiten Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) scheiter...

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