Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsgeld. Vorbezug von Arbeitslosengeld II. Zusammenhang zwischen Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt und ALG II-Bezug

 

Orientierungssatz

1.Aus der Formulierung “zuvor„ in § 20 Nr. 3b SGB VI ergibt sich, dass ein nahtloser Übergang zwischen vorheriger Pflichtbeitragsleistung zur Rentenversicherung und dem Alg II-Bezug zu fordern ist, an den sich dann die Rehabilitationsmaßnahme anschließt.

2.Selbst wenn der unbestimmte Rechtsbegriff “zuvor„ in § 20 Nr. 3b SGB VI dahingehend auszulegen wäre, dass vorliegend kein nahtloser Übergang zwischen Alhi-Bezug und Alg II- Bezug zu fordern wäre, fehlte es auch insoweit an dem zu fordernden engen zeitlichen Zusammenhang (bis zu einem Monat), der sich aus der Zielrichtung des Übergangsgeldes als fortlaufende Sicherung nach Entfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ergibt, weil für den Kläger in der Zeit vom 19. Oktober 2004 bis 3. Januar 2005 keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 31. Januar 2005 bis 11. April 2005.

Der 1973 geborene Kläger hatte bis 18. Oktober 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen. Die Alhi-Bewilligung wurde wegen mehrfacher Meldeversäumnisse für die Zeit ab 19. Oktober 2004 bestandskräftig aufgehoben (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - BA - vom 2. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2005). Für die Zeit vom 4. Januar 2005 bis 30. Januar 2005 gewährte das Integrations- und Leistungszentrum H dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) II (Bescheid vom 21. Januar 2005).

In der Zeit vom 31. Januar 2005 bis zum Abbruch am 11. April 2005 unterzog sich der Kläger einer von der Beklagten bewilligten stationären medizinischen Rehabilitationsleistung für Abhängigkeitskranke. Den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld (Üg) für diesen Zeitraum lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 19. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005).

Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die auf Zahlung von Üg für die Zeit vom 31. Januar 2005 bis 11. April 2005 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 23. August 2007). Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe in dem streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Üg nach § 20 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), da vor dem Alg II-Bezug keine Beiträge zur Rentenversicherung aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gezahlt worden seien.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Der Alhi-Anspruch sei nahtlos in den Alg II-Bezug übergegangen. Es seien bis zum Beginn des Alg II-Bezugs auch Beiträge zur Rentenversicherung geleistet worden. Auf einen unmittelbaren Übergang zwischen Alhi-Bezug und Alg II-Bezug komme es nicht an. Im Übrigen habe der Alhi-Anspruch ab 19. Oktober 2004 gemäß § 145 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der seinerzeit geltenden Fassung wegen des Meldeversäumnisses nur geruht, habe dem Grunde nach aber bestanden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. August 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 31. Januar 2011 bis 11. April 2005 Übergangsgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Dass das SG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, steht einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG nicht entgegen (vgl BSG, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - B 11a AL 45/05 B - juris).

Die Berufung des Klägers, mit der dieser seinen geltend gemachten Anspruch auf Üg für die Zeit vom 31. Januar 2005 bis 11. April 2005 weiter verfolgt, ist nicht begründet.

Anspruch auf Üg haben nach § 20 SGB VI Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten (Nr. 1) und bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unmittelbar vor Beginn der Leistungen Alg II - andere in Betracht kommende Sozialleistungen hat der Kläger unmittelbar vor Beginn der Maßnahme nicht ...

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