Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. einmalige Bedarfe. Erstausstattung einer Wohnung. Notwendigkeit

 

Orientierungssatz

Die Erstausstattung einer Wohnung ist notwendig, wenn der Nachfragende - aus welchen Gründen auch immer - über keine entsprechenden Gegenstände verfügt, dh außer bei der erstmaligen Anmietung einer Wohnung zB auch im Falle einer Partnerschaftstrennung oder Haftentlassung.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Mai 2006 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller darlehensweise eine Beihilfe für Möbel und Hausrat in Höhe von 366,-- € zu gewähren, zahlbar zu Händen seines Prozessbevollmächtigten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antraggegner hat dem Antragsteller ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht.

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - . Nach diesen Vorschriften sind einmalige Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten auch dann zu erbringen, wenn der Leistungsberechtigte keine Regelsatzleistungen benötigt, den Bedarf aber nicht voll aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann.

Der Antragsteller ist nicht auf laufende Leistungen angewiesen, weil er seinen notwendigen monatlichen Bedarf im Sinne der §§ 28, 29 SGB XII in Höhe von 648,-- € (331,-- € Regelsatz und 317,-- € Unterkunftskosten) aus der ihm bis zum 30.April 2007 befristet gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 632,64 € und dem inzwischen bewilligten Wohngeld von monatlich 38,-- € bestreiten kann. Weiteres laufendes Einkommen aus einer vom Antragsgegner unterstellten “Pauschalbeschäftigung„ als Erntehelfer hat der Antragsteller glaubhaft in Abrede gestellt. Der somit den laufenden Bedarf nur geringfügig überschießende Betrag seiner Einkünfte reicht offensichtlich nicht aus, um die von ihm seit 1. Juni 2006 bewohnte Wohnung auch nur mit einer Grundausstattung an Möbeln und Hausrat zu versehen. Der von Mitarbeiterinnen des Antragsgegners am 10. Juli 2006 durchgeführte Hausbesuch hat ergeben, dass die Wohnung mit einer Einbauküche ausgestattet ist, sich darin aber ansonsten nur ein von der Vermieterin geliehenes klappbares Gästebett und ein “tischähnlicher Gegenstand„ (nach Angaben des Antragstellers ein auf den Mülleimer gelegtes Holzbrett) befinden. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er nicht nur keine eigenen Möbel besitzt, sondern auch keinesfalls damit rechnen kann, leihweise von seinen Eltern Möbel für diese Wohnung zur Verfügung gestellt zu bekommen. Die von ihnen vorübergehend ausgeliehene Matratze, die der Antragsteller als notdürftige Schlafgelegenheit auf dem Fußboden benutzt hat, wurde von ihnen inzwischen abgeholt.

Soweit der Antragsgegner mehrfach hervorgehoben hat, dass der Antragsteller die ihm bis einschließlich August 2006 bewilligte Langzeittherapie in einer Einrichtung für Suchtkranke vorzeitig abgebrochen und die im Anschluss geplante Unterbringung und Betreuung abgelehnt habe, rechtfertigt dies - abgesehen davon, dass der Antragsteller dieser Darstellung entgegen getreten ist - nicht die völlige Ablehnung der begehrten Hilfe. Ob die jetzige Notsituation durch Verhalten des Antragsteller oder seiner Betreuerin hervorgerufen worden ist, spielt keine entscheidende Rolle und bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. Die Notwendigkeit der Erstausstattung einer Wohnung kommt immer dann in Betracht, wenn die nachfragende Person - aus welchen Gründen auch immer - über keine entsprechenden Gegenstände verfügt, das heißt außer bei der erstmaligen Anmietung einer Wohnung z.B. auch im Falle einer Partnerschaftstrennung oder Haftentlassung (vgl. Hofmann in LPK-SGB XII Anm. 2 zu § 31 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

Die jetzige, vom Antragsteller entgegen den dringenden Empfehlungen der Einrichtung gewählte Wohn- und Lebenssituation ist, wie er selbst einräumt, im Hinblick auf seine langjährige Alkoholabhängigkeit und noch fortbestehende Labilität sicher nicht optimal, bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung aber keineswegs so ungünstig, dass ein Scheitern zwangsläufig vorprogrammiert und Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung von vornherein als “Fehlinvestition„ erscheinen müssten. Gegenteiliges lässt sich der Stellungnahme der Sozialarbeiterin nach dem Hausbesuch nicht entnehmen. Der Antragsteller nimmt laut einer Bescheinigung der Landesklinik L. vom 6. Juli 2006 seit Ende des Vormonats regelmäßig an einer ambu...

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