Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. statthafte Beschwerde gegen PKH-Beschluss. Ratenbelastung. Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde gegen einem PKH-Beschluss wegen der Belastung mit Raten ist nach § 172 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft.

 

Normenkette

SGG § 172 Abs. 1, 3 Nr. 2; ZPO § 127 Abs. 2

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2008 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2008 geändert. Der Kläger hat Raten nicht zu zahlen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Beschluss vom 7. April 2008, soweit er vorliegend noch angegriffen ist, dem Kläger nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe bewilligt und dabei für die Zeit ab 1. Mai 2008 zu zahlende Monatsraten in Höhe von 95,- Euro festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist wegen der Belastung mit Raten statthaft nach § 172 Abs. 1 SGG. Ein Fall des zum 1. April 2008 mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444) eingeführten § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, wonach die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat, liegt nicht vor, auch wenn die für den Kläger belastenden Auswirkungen des Beschlusses ausschließlich in der Würdigung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse durch das SG begründet sind. Der Senat legt die das Beschwerderecht einschränkenden Vorschriften entsprechend dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit in erster Linie am Wortlaut aus (entsprechend für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Fällen, in denen ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht gegeben ist LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2008 - L 6 B 48/08 AS -; zitiert nach juris RdNr. 6 ff. und dem folgend Beschluss des Senats vom 2. Juni 2008 - L 28 B 1059/08 AS PKH -). Danach ist die Beschwerde vorliegend zulässig, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt worden ist. Im Übrigen steht die Auslegung streng am Wortlaut in Übereinstimmung mit den Regelungen nach der ZPO. Auch hier kann wegen der Belastung mit Raten Beschwerde eingelegt werden (§ 127 Abs. 2 ZPO).

Ein Fall des § 73a SGG in Verbindung mit § 120 Abs. 4 ZPO, der der Beschwerde vorgehen könnte, liegt nicht vor. Ein Änderungsantrag kann vorliegend schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sich nicht nach Erlass des Ausgangsbeschlusses geändert haben, sondern die vom SG bei Bewilligung zugrunde gelegten Verhältnisse unzutreffend waren.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger hat nachgewiesen, dass ihm bereits seit dem 1. April 2008 Einkommen aus der bis Ende Februar 2008 ausgeübten Beschäftigung nicht mehr zur Verfügung steht und er lediglich Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 112,54 Euro monatlich erhält. Die in der Hauptsache im Mittelpunkt stehende Frage, ob er seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus Einkommen und Vermögen seiner Mitbewohnerin und behaupteten Partnerin bestreiten kann, ist - wovon schon das SG ausgegangen ist - bei Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Belang, da Unterhaltsansprüche, aus denen die Mittel zur Prozessführung aufgebracht werden könnten, nicht bestehen. Die nachträglich vorgebrachten Veränderungen gegenüber seinem ursprünglichen Vorbringen vom 5. Februar 2008 konnten zwar bei Beschlussfassung nicht berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind aber neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, auch wenn sie zunächst nicht angegeben worden sind. Die hierzu angehörte Staatskasse hat keine Einwände gegen die Aufhebung der Ratenzahlung erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2016431

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