Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines wirksamen Ordnungsgeldbeschlusses

 

Orientierungssatz

1. Einem ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen werden nach § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 380 ZPO die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt.

2. Die ordnungsgemäße Ladung eines Zeugen muss u. a. die Anweisung enthalten, zu dem bezeichneten Termin des Gerichts zu erscheinen. Ist die Ladung ausweislich ihres Inhalts in erster Linie darauf gerichtet, die dem Zeugen schriftlich gestellten Fragen zu erzwingen und enthält sie den ausdrücklichen Zusatz, dass der Termin aufgehoben werde, wenn der angeforderte Befundbericht rechtzeitig vor dem Termin aufgehoben werde, falls der angeforderte Befundbericht rechtzeitig vor dem Termin bei Gericht eingehe, so verfehlt eine solche Ladungsverfügung ihren Zweck. Darüber hinaus ist eine Ladung, die unter einer auflösenden Bedingung steht, im Prozessrecht nicht vorgesehen. Auf eine nicht ordnungsgemäße Ladung kann bei Ausbleiben des Zeugen ein Ordnungsgeldbeschluss nicht gestützt werden.

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 23. August 2012 insoweit aufgehoben, als gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 600 € festgesetzt worden ist.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens erstatten.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes.

Im Laufe des vor dem Sozialgericht Cottbus zum Az. S 26 SB 127/11 anhängigen Verfahrens, in dem die Beteiligten über die Höhe des bei dem Kläger festzusetzenden Grades der Behinderung streiten, ist der Beschwerdeführer, der den Kläger wegen dessen Rückleidens behandelt hat, mit richterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2011 vergeblich aufgefordert worden, einen Befundbericht zu erstatten. Nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Erinnerung weiterhin keinen Befundbericht vorgelegt hatte, hat das Sozialgericht mit gerichtlicher Verfügung vom 8. Mai 2012 Termin zur Beweisaufnahme auf den 26. Juli 2012 bestimmt und hierzu den Beschwerdeführer als sachverständigen Zeugen geladen. Die Ladung enthielt den Zusatz:

Der Termin wird aufgehoben, wenn der Befundbericht rechtzeitig vor dem Termin bei Gericht eingeht.

Die Terminsmitteilungen an die Beteiligten enthielten darüber hinaus den Hinweis:

Es steht Ihnen frei, zu der Beweisaufnahme zu erscheinen. Der Termin wurde ausschließlich zur Zeugenvernehmung anberaumt, da der geladene sachverständige Zeuge der Aufforderung des Gerichts zur Erstellung eines den Kläger betreffenden Befundberichts bisher nicht nachgekommen ist. Gegebenenfalls werden mit ihm nur die Fragen aus dem Vordruck des Gerichts erörtert. Sie können an den sachverständigen Zeugen sachdienliche Fragen richten lassen.

Falls Sie an dem Termin teilnehmen möchten, wird eine vorherige Rücksprache mit der Geschäftsstelle empfohlen, da der Termin unter Umständen kurzfristig aufgehoben wird. Reisekosten, sonstige Auslagen und Verdienstausfall können Ihnen vom Gericht nicht erstattet werden.

Der Beschwerdeführer ist zu dem Termin am 26. Juli 2012 nicht erschienen. Daraufhin hat ihm das Sozialgericht die durch dessen Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens auferlegt sowie gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Tagen festgesetzt. Die diesen Beschluss enthaltene Sitzungsniederschrift ist dem Beschwerdeführer am 2. August 2012 zugestellt worden.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 31. Juli 2012 hat das Sozialgericht erneuten Termin zur Beweisaufnahme auf den 23. August 2012 angesetzt. Die Ladung des Klägers bzw. die Terminsmitteilungen an die Beteiligten enthielten dieselben Zusätze und Hinweise wie die vorangehenden.

Auch zu dem Termin am 23. August 2012 ist der Kläger nicht erschienen. Neben der Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens hat das Sozialgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 600 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von sechs Tagen festgesetzt. Die diesen Beschluss enthaltene Sitzungsniederschrift ist dem Beschwerdeführer am 14. September 2012 zugestellt worden.

Am 6. September 2012 ist der Befundbericht des Beschwerdeführers bei dem Sozialgericht eingegangen.

Mit Telefax vom 15. Oktober 2012, einem Montag, hat der Beschwerdeführer “gegen das Ordnungsgeld Einspruch„ erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er den Befundbericht bereits im März erstellt habe. Wegen Erkrankung seiner Assistentin sei dieser nicht rechtzeitig abgeschickt worden.

Die Bezirksrevisorin hat die ihr gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013 wahrgenommen.

II.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die von dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer als “Einspruch„ bezeichnete Beschwerde im Sinne des § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den Bes...

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