Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung. einstweiliger Rechtsschutz. Anordnungsgrund. Anordnungsanspruch. Glaubhaftmachung

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine volle Übernahme der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist die Glaubhaftmachung für einen entsprechenden höheren Bedarf erforderlich.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 23. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ¼ der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren die vorläufige Übernahme seiner Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (pKV u. pPV).

Der 1953 geborene Antragsteller ist selbstständiger Architekt. Er erhält seit 2009 vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 gewährte ihm der Antragsgegner für die Zeit vom 16. November 2010 bis zum 30. April 2011 vorläufig ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Einnahmen bzw. Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraum sowie eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 126,05 € bzw. 18,04 €. Ausweislich des Versicherungsscheins des Krankenversicherungsunternehmens des Antragstellers, der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (nachfolgend LKH), vom 7. November 2009 betrug der monatliche Gesamtbeitrag ab dem 1. Januar 2010 541,89 € zur pKV u. pPV (wohingegen der Basistarif ausweislich des Angebots der LKH vom 20. August 2009 seinerzeit zu einem monatlichen Gesamtbeitrag in Höhe von 637,30 € zur pKV u. pPV geführt hätte). Nach einem schriftlichen Angebot der LKH vom 8. März 2011 würde der Versicherungsbeitrag ab dem 1. April 2011 im Tarif “BTN„ 565,77 € und im Tarif “PVN/Normal„ 31,71 EUR, monatlich mithin insgesamt 542,91 € zum selben Versicherungsumfang betragen.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 hat der Antragsteller beim Antragsgegner die Überprüfung des Bescheides vom 13. Dezember 2010 beantragt und insofern geltend gemacht, dass die Versicherungsbeiträge in Höhe des gewählten Tarifs, der unterhalb des Basistarifs liege, zu übernehmen seien.

Seinen am 8. März 2011 beim Sozialgericht Cottbus eingegangenen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab sofort Leistungen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 598,62 € zu gewähren, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. März 2011 abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 1. April 2011 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, er zahle gegenwärtig aus seinem Dispositionskredit die vollen Versicherungsbeiträge, damit die Krankenversicherung ihre Leistungen nicht mindere. Der Antragsgegner sei nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 108/10 R - verpflichtet, den vollen Beitrag im Basistarif zu übernehmen. Seit dem 18. Januar 2011 übernehme der Antragsgegner zwar aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Bescheides einen Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 287,72 €. Dies halte er jedoch für unzureichend, da er auch ohne die zu zahlenden Beiträge hilfebedürftig sei. Trotz der erhöhten Leistung liege weiterhin Eilbedürftigkeit vor, da aufgrund der von ihm aus seinem Dispositionskredit gezahlten Restbeiträge von mehr als 300 EUR eine eklatante Bedarfsunterdeckung bestehe.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,

den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Cottbus vom 23. März 2011 zu verpflichten, die vollen Kosten der privaten Kranken - und Pflegeversicherung zu gewähren,

hilfsweise, sinngemäß,

den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses Sozialgerichts Cottbus vom 23. März 2011 zu verpflichten, Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit bis zum 31. März 2011 einschließlich in voller Höhe und ab dem 1. April 2011 in Höhe des für den Antragsteller geltenden Basistarif von 542,91 € zu gewähren.

Mit Änderungsbescheid vom 29. März 2011 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. April 2011 sowie mit Bewilligungsbescheid vom 13. April 2011 (betreffend den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2011 zum 31. Oktober 2011) hat der Antragsgegner einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 287,72 € ab dem 18. Januar 2011 gewährt.

II.

Die gemäß § 172 Abs. 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

Das Gericht der Hauptsache kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichu...

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