Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Kostenerstattung/-übernahme für alternative Behandlungsmethode nach Dr Regelsberger

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kostenerstattung/-übernahme für Oxyvenierungstherapiemaßnahmen nach Dr Regelsberger ist in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für Oxyvenierungstherapiemaßnahmen nach Dr. Regelsberger.

Der 1928 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Rentner krankenversichert. Am 9. April 1992 beantragte er bei dieser unter Beifügung eines Schreibens der HNO-Ärzte Dres. J und R vom 4. April 1992 und weiterer ärztlicher Unterlagen sowie eines Prospektes der Firma O, die Kosten für eine Sauerstofftherapie zu übernehmen. Er leide u. a. an einer Gefäßstenose. Die Ärzte hätten mit ihm vereinbart, eine Oxyvenierungstherapie nach Dr. Re durchzuführen, bei der medizinisch reiner Sauerstoff in eine Vene geleitet werde. Diese Therapie sei erfolgversprechend und koste je Anwendung 40,-- DM, wobei sich Gesamtkosten in Höhe von 1.200,-- DM ergäben.

Die Therapiemaßnahmen wurden in der Zeit zwischen dem 5. Mai und 16. Juni 1992 durchgeführt.

Nach Einholung einer Stellungnahme der Ärztin Kautz von der Facharztzentrale des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - MDK - vom 27. April 1992 lehnte die Beklagte die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 12. Mai 1992 ab: Bei der Therapie handele es sich um eine nach Anlage 2 der Richtlinien zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden - NUB-Richtlinien - nicht anerkannte Therapieform; auch die MDK-Gutachterin habe die Kostenübernahme nicht befürwortet.

Den dagegen - unter Einreichung eines Schreibens der behandelnden Ärzte vom 29. Juni 1992 - erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Einholung weiterer MDK-Stellungnahmen vom 24. Juni, 1. Juli, 30. Juli und 25. Oktober 1992 mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1992 zurück.

Das vom Kläger angerufene Sozialgericht hat die ihn betreffende Krankengeschichte des Krankenhauses Pankow sowie ein Gutachten von Prof. Dr. N aus einem anderen Verfahren beigezogen; die Beklagte hat erneute ärztliche Stellungnahmen des MDK vom 8. Juli und 5. Oktober 1993 eingereicht, auf die der behandelnde Arzt Dr. Jacob erwidert hat. Das Sozialgericht hat sodann Prof. Dr. G vom Universitätsklinikum Charite mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu Fragen der Wirksamkeit der Oxyvenierungstherapie beauftragt, das dieser am 18. März 1997 gefertigt hat. Hierzu hat der Kläger anschließend ärztliche Stellungnahmen von Dr. K vom 9. Mai 1997 und Dr. J vom 11. Juli 1997 vorgelegt, zu denen wiederum Prof. Dr. G in einer gutachtlichen Rückäußerung vom 20. August 1997 Stellung genommen hat.

Im Verlaufe des Klageverfahrens hat der Kläger bei der Beklagten am 2. Januar 1995 die Übernahme von weiteren 800,-- DM für Oxyvenierungstherapien nach Dr. Re beantragt. Die entsprechende Behandlung begann am 20. Februar 1995. Diesen Antrag beschied die Beklagte nicht.

Das Sozialgericht hat schließlich die Klage mit Urteil vom 18. Dezember 1997 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit es die am 20. Februar 1995 begonnene Therapie anbelange, da die Beklagte darüber bislang nicht entschieden habe. Im übrigen sei die Klage unbegründet, wie sich aus § 13 Abs. "3" und § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch - SGB V - ergebe: Die Oxyvenierungstherapie sei keine im Rahmen einer vertragsärztlichen Behandlung erbrachte Sachleistung. Die Kammer habe sich aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. G nicht davon überzeugen können, daß die Wirksamkeit der Therapiemaßnahmen naturwissenschaftlich belegt sei. Dazu sei es nötig, daß bei einer nach statistischen Regeln erforderlichen Anzahl von Patienten unter möglichst gleichen Ausgangssituationen durch festgelegte, standardisierte Untersuchungs- und Beurteilungsverfahren eine therapeutisch angestrebte Wirkung eingetreten sei. Der Gutachter habe vielmehr ausführlich dargelegt, daß für die Oxyvenierungstherapie ein derartiger Wirksamkeitsnachweis bislang noch nicht vorliege. Darüber hinaus sei die intravasale Insufflation von Sauerstoff und anderen Gasen nach Anlage 2 Nr. 3 der NUB-Richtlinien, unter die auch die vom Kläger begehrte Therapie nach Dr. Re falle, als nicht erforderlich angesehen worden; das Verfahren dürfe daher in der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung nicht angewendet werden.

Mit seiner Berufung vom 4. Mai 1998 wendet sich der Kläger gegen das ihm am 3. April 1998 zugestellte Urteil und verfolgt sein Begehren weiter, soweit es die Kostenübernahme für die in der Zeit vom 5. Mai bis 16. Juni 1992 durchgeführten Oxyvenierungstherapiemaßnahmen anbelangt. Er hält die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts und die vorliegenden gutachtlichen Äußerungen für nicht ausreichend. Prof. Dr. G sei auf der Grundlage der von ihm durchgeführten begrenzten Untersuchungen und der Fehlinterpretation vorliegender Fremdbefunde sowie einseitiger Auswertu...

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