rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 07.05.2001; Aktenzeichen S 79 KA 1/01 KZA ER)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2001 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16. November 2001 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2000 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache den einbehaltenen Betrag von 41.320,-- DM zuzüglich der weiteren bereits einbehaltenen Teilbeträge bis zu insgesamt 101.235,85 DM zurück zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem ausgezahltes Honorar teilweise zurückgefordert wird.

Die Antragstellerin ist seit dem 20. März 1990 als Vertragszahnärztin in Berlin-Reinickendorf zugelassen und seit dem 9. April 1990 dort niedergelassen. Sie nahm auch in dem hier streitbefangenen Zeitraum von 1997 bis 1999 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil.

Für den Zeitraum von 1993 bis 1995 hatte die Antragsgegnerin die Vergütung für die Vertragszahnärzte anhand des gesetzlich vorgeschriebenen Budgets vorgenommen. Für die Folgezeit bemühte sie sich vergeblich, feste Punktwerte (Einzelleistungsvergütungen) mit den Krankenkassen für zahnärztliche Leistungen zu vereinbaren. In Ermangelung einer Vergütungsvereinbarung nahm die Antragsgegnerin ab dem Jahre 1996 Honorierungen der vertragszahnärztlichen Leistungen aufgrund eines festen Mindestpunktwertes von 1,4173 DM für den AOK-Bereich und von 1,43 DM für den BKK-Bereich vor. In ähnlicher Weise erfolgte die Vergütung mit Wirkung für die übrigen Krankenkassen aufgrund von Honorarbescheiden mit allgemeinen Vorbehalten.

Mit Bescheid vom 7. Juli 1999 hob die Antragsgegnerin die Honorarbescheide für die Jahre 1997 und 1998 in Höhe von 84.245,98 DM vorläufig auf und forderte von der Antragstellerin die Summe von 63.605,98 DM vorläufig zurück. Das hiergegen von der Antragstellerin angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches hatte Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 1999 - S 79 KA 23/99 KZA ER -, Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2000 - L 7 B 37/99 KA ER -). Daraufhin hob die Antragsgegnerin am 15. März 2000 den Bescheid vom 7. Juli 1999 auf, wies aber darauf hin, dass mit einer erneuten Aufhebung und Rückforderung zu rechnen sei.

Erst im Jahre 2000 einigte sich die Antragsgegnerin mit den beteiligten Krankenkassen bzw. deren Verbänden auf eine Vergütungsregelung für die Jahre 1996 bis 1999. Diese sah eine wesentlich niedrigere Vergütung vor, als sie der vorher vorgenommenen Auszahlung an die Vertragszahnärzte entsprochen hatte. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 nahm daraufhin die Antragsgegnerin eine vollständige endgültige Neuberechnung der Honorare der Antragstellerin für die Jahre 1997 bis 1999 vor und stellte dabei eine Überzahlung in Höhe von 101.235,85 DM fest. Abzüglich bereits einbehaltener Teilbeträge in Höhe von 41.320,00 DM verlangte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin die Rückzahlung des Betrages von 59.915,85 DM. Hiergegen legte die Antragstellerin am 16. November 2000 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Am 3. Januar 2001 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Berlin den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. November 2000 gestellt. Mit Beschluss vom 7. Mai 2001 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen: Die Antragsgegnerin habe keine vorläufige Neuberechnung der Honorare für den Zeitraum 1997 bis 1999 vorgenommen, sondern sie habe das Honorar endgültig berechnet. Auf Vertrauensschutz könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil sie durch die Antragsgegnerin mehrfach über eine bevorstehende Rückforderung informiert worden sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Vollziehung des Bescheides vom 18. Oktober 2000 für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeuten würde.

Gegen diesen ihr am 21. Mai 2001 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18. Juni 2001 Beschwerde zum Landessozialgericht eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2001 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. November 2000 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2000 anzuordnen sowie die Vollzugsfolgen bis zu einem Betrag von 101.235,85 DM rückgängig zu machen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und meint, der Honorarverteilungsmaßstab des ...

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