Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß. einstweilige Anordnung. rückwirkende Inkraftsetzung. Teilbudget. einheitlicher Bewertungsmaßstab

 

Orientierungssatz

Zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die rückwirkende Inkraftsetzung der am 13.6.1996 vom Bewertungsausschuß beschlossenen Teilbudgets im Rahmen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes.

 

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die rückwirkende Einführung von Teilbudgets für bestimmte ärztliche Leistungen durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab -EBM- i.d.F. vom 13. Juni 1996 (veröffentlicht als Beilage zum Deutschen Ärzteblatt vom 28. Juni 1996, Heft 26) für das I. Quartal 1996 und begehren die Gewährung eines höheren Honorars für die von ihnen in diesem Quartal erbrachten ärztlichen Leistungen.

Der Antragsteller ist als Arzt für Allgemein- und Sportmedizin, die Antragstellerin als Ärztin für Naturheilverfahren mit Arztsitz in B. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Für die von ihnen im I. Quartal 1996 erbrachten Gesprächsleistungen nach den Nummern 10,11,17,18,42,44 und 851 EBM meldeten sie bei der Antragsgegnerin 1.303.650 Punkte sowie für den "Ganzkörperstatus" nach Nr. 60 EBM 170.880 Punkte zur Honorierung an. Die Antragsgegnerin setzte das Honorar der Antragsteller durch Honorarbescheid vom 8. Oktober 1996 für das I. Quartal 1996 auf 97.496,11 DM fest. Der Honorarberechnung legte sie den EBM i.d.F. vom 13. Juni 1996 zu Grunde. Danach werden mit Wirkung vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 u.a. rückwirkende Teilbudgets für Gesprächsleistungen nach den Nummern 10,11,17,18,42,44 und 851, für den Ganzkörperstatus nach Nr. 60 und für die klinisch-neurologische Basisdiagnostik nach Nr. 801 eingeführt. Die Höhe der jeweiligen rechnerischen Teilbudgets ergibt sich nach der EBM-Änderung vom 13. Juni 1996 aus dem Produkt der arztgruppenbezogenen Fallpunktzahl für die in den Teilbudgets aufgeführten Leistungen und der Zahl der kurativ-ambulanten Fälle. Bei einer budgetrelevanten Fallzahl von 1.033 und einer Fallpunktzahl von 220 Punkten für die genannten Gesprächsleistungen bzw. 15 Punkten für einen Ganzkörperstatus erkannte die Antragsgegnerin 227.364 Punkte für das Teilbudget "Gesprächsleistungen" und 15.502 Punkte für das Teilbudget "Ganzkörperstatus" an. Die Vergütung der darüber hinaus angeforderten 1.076.286 Punkte für die budgetierten Gesprächsleistungen bzw. 155.378 Punkte für das Budget Ganzkörperstatus lehnte sie durch den Honorarbescheid ab. Gegen die Berechnung ihres Honorars für das I. Quartal 1996 und die Höhe der ihnen in der Folgezeit gewährten Abschlagszahlungen haben die Antragsteller mit Schreiben vom 22. Juni, 12. September, 24. September und 20. Oktober 1996 Widersprüche erhoben, über die die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat.

Bereits am 27. September 1996 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin gegen den Bewertungsausschuß, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine als "Normenkontrollklage" bezeichnete Klage erhoben und zugleich begehrt, durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes festzustellen, daß die Anwendung der am 13. Juni 1996 beschlossenen Teilbudgets des EBM unzulässig sei. Darüber hinaus haben sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur Zahlung einer höheren Vergütung für das I. Quartal 1996 zu verurteilen. Zur Begründung ihrer Anträge haben sie geltend gemacht: Eine rückwirkende Budgetierung ärztlicher Leistungen für das I. Quartal 1996 verstoße gegen das dem Rechtsstaat innewohnende Gebot der Rechtssicherheit und schließe es aus, daß sie sich darauf einrichten könnten, von welchem Grenzbetrag an eine unzulässige übermäßige Ausdehnung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit vorläge. Den ihnen zustehenden Honorarbetrag für das I. Quartal 1996 haben sie unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 6,2 Pfennig mit ca. 160.000,-- DM beziffert.

Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch Beschluß vom 17. Oktober 1996 als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen, weil die Antragsteller für den von ihnen begehrten vorläufigen und vorbeugenden Rechtsschutz das dafür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis nicht besäßen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des EBM oder einzelner seiner Bestimmungen sei nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Honorarbescheid möglich, weil im sozialgerichtlichen Verfahren eine abstrakte Normenkontrolle schlechthin unzulässig sei. Im Übrigen hätten die Antragsteller nicht glaubhaft machen können, daß ihnen unzumutbare und irreparable Nachteile entstünden, wenn sie auf den nachgehenden Rechtsschutz verwiesen würden.

Gegen den ihnen am 18. Oktober 1996 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 21. Oktober 1996 unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, daß ihnen eine Honorarsenkung durch die rückwirkende Einführ...

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