Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Regelleistungen. Haushaltsenergie. Warmwasseraufbereitung. pauschaler Abzug bei den Unterkunfts- und Heizkosten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelleistung nach § 20 SGB 2 enthält auch die Kosten für die Haushaltsenergie (Kochenergie, Beleuchtung, Betrieb elektrischer Geräte) sowie für die Warmwasseraufbereitung. Diese Kosten dürfen nicht bei der Erstattung von Heizkosten nach § 22 SGB 2 ein weiteres Mal berücksichtigt werden. Lässt sich der Betriebskostenabrechnung keine Differenzierung dieser beiden Bereiche entnehmen, ist es zulässig, dass ein pauschaler Abzug für Haushaltsenergie und Warmwasserzubereitung vorgenommen wird.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind weder für das Verfahren vor dem Sozialgericht noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) im Streit.

Der 1969 geborene Kläger bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe (in Höhe von wöchentlich 132,23 €) und beantragte am 08.10.2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Kläger wohnt in einer Einzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 24 m², wobei die Kaltmiete monatlich 166,-- € beträgt. Zusätzlich zu der Miete ist eine Nebenkostenpauschale in Höhe monatlich 57,-- € zu zahlen. Letztere ergibt sich aus einer Umlegung der insgesamt auf das Mietshaus des Klägers entfallenden Nebenkosten auf die hierin lebenden 10 Personen (vgl. die im ersten Teil der Verwaltungsakte enthaltene Nebenkostenabrechnung vom 06.01.2003). Nach dieser Abrechnung fielen zuletzt 1.234,02 € Stromkosten jährlich für das Haus insgesamt an. Die Heizungskosten ergaben einen Betrag von 1.490 € (Heizöl), wobei keine Kosten für die Warmwasserzubereitung ausgewiesen wurden.

Mit Bescheid vom 19.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.01. bis zum 30.06.2005 in Höhe von 548,55 € monatlich. Hierbei wurde eine Regelleistung in Höhe von 345,-- € zugrundegelegt, welche von der Bundesagentur für Arbeit getragen wurde. Die vom kommunalen Träger zu tragenden Kosten für Unterkunft und Heizung hingegen wurden - was vorliegend umstritten ist - auf 203,55 € begrenzt.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Nebenkosten seiner Wohnungsmiete voll zu übernehmen seien und die Regelleistung zu gering bemessen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 wurde der Widerspruch des Kläger als im wesentlichen unbegründet zurückgewiesen. Lediglich aufgrund § 41 Abs. 2 SGB II sei der bewilligte Betrag von 548,55 € auf 549,-- € aufzurunden. Eine höhere Leistung sei nicht zu bewilligen. Die Regelleistung von 345,-- € monatlich decke laufende und einmalige Bedarfe pauschaliert ab und setze sich aus der Summe der regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben zusammen. Diese würden vom Statistischen Bundesamt ermittelt und fänden ihren Niederschlag in der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung - RSV - zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch). Nach der RSV umfasse die Regelleistung insbesondere die Stromkosten und die Kosten für den Energieaufwand zur Wassererwärmung. Demnach dürften die Stromkosten sowie die Kosten für die Wassererwärmung nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II ein weiteres mal übernommen werden. Deswegen habe die Beklagte zutreffend von den anfallenden Nebenkosten/Heizkosten in Höhe von 57,-- € die bereits im Regelsatz enthaltenen Kosten von pauschal 9,-- € für die Wassererwärmung und 10,28 € Stromkosten (1.234,02 € : 12 Monate : 10 Personen; die Beklagte bezieht sich insoweit auf die in den Akten enthaltene Nebenkostenabrechnung) abgezogen.

Deswegen hat der Kläger am 22.02.2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 03.05.2005 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 Unterkunfts- bzw. Heizkosten in Höhe von insgesamt 223,-- € monatlich zu zahlen und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Hierbei hat das SG zur Rechtsstellung der Beklagten die Auffassung vertreten, dass diese als Arbeitsgemeinschaft nach § 44 SGB II eine Behörde und als solche parteifähig sei. Da diese jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht eigene Verpflichtungen vertrete, sei sie Prozessstandschafterin der insoweit verpflichteten Leistungsträger.

Die Klage sei lediglich insoweit unbegründet, als der Kläger eine höhere Regelleistung beantrage. Insofern sei eine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung höherer Regelleistungen nicht erkennbar. Die Beklagte müsse jedoch die vollständigen Nebenkosten aus der Wohnungsmiete des Klägers übernehmen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sehe vor, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe de...

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