nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Konstanz (Entscheidung vom 11.12.2003; Aktenzeichen S 4 RA 174/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.11.2005; Aktenzeichen B 12 KR 18/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen Ziff. 1 im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ab 01.01.1999 aufgrund seiner Tätigkeit als Berater von der Versicherungspflicht zu befreien ist.

Der Kläger ist hauptberuflich als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt. Nebenberuflich ist er seit 1981 als Berater tätig. In dieser Eigenschaft kauft er Waren der A. GmbH (Beigeladene Ziff. 1) und vertreibt diese Produkte an Dritte. Seit etwa 1999 wirbt er außerdem als Sponsor neue Berater. Diesbezüglich wird er an deren künftigen Verkaufserlösen beteiligt. Der Kläger bezieht seine Produkte ausschließlich von der Beigeladenen Ziff. 1, wobei diese mit weiteren Firmen kooperiert.

Mit Bescheid vom 26.06.1999 stellte die Ersatzkasse (Beigeladene Ziff. 2) fest, dass der Kläger ab dem 01.01.1999 selbständig tätig sei. Diesen Bescheid überließ die Beigeladene Ziff. 2 der Landesversicherungsanstalt (LVA) mit der Bitte um Prüfung der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Diese leitete die Unterlagen an die Beklagte weiter.

Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige. In diesem Fragebogen gab der Kläger u.a. an, dass er im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer oder Auszubildenden beschäftige. Die Fa. A. sei nicht sein Auftraggeber. Er sei weiterhin im Hauptberuf tätig.

Mit Bescheid vom 29.06.2000 stellte die Beklagte das Bestehen von Versicherungspflicht für die Tätigkeit als Berater nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab 01.01.1999 und gleichzeitig Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI wegen der Geringfügigkeit der Tätigkeit fest.

Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er nebenberuflich selbständig tätig sei. Er vertreibe Produkte von über 100 Firmen in eigenem Namen. Vertreter der Firma A. sei er nicht. In erster Linie arbeite er jedoch als Arbeiter mit einem monatlichen Einkommen von über 6500.- DM. Er legte die Kopie eines Schreibens, wonach es Beratern frei steht, auch Produkte anderer Hersteller zu verkaufen, vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, da der Kläger im Rahmen der mit der A. GmbH getroffenen Vereinbarung ausschließlich Produkte dieses Unternehmens vertrete, erfülle er mit seiner Tätigkeit als Berater die Voraussetzung, dass er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei. Da er im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit auch regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630,- DM im Monat übersteigen würde, sei er gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Er machte neben Ausführungen zum Vorliegen seiner Selbständigkeit u.a. geltend, dass er selbständiger Vertragshändler in eigener Verantwortung sei und bei A. oder auch bei Q. (Sammelbesteller) oder anderen Firmen einkaufen und in eigenem Namen die Produkte verkaufen könne. Er legte verschiedene Unterlagen vor. Nach dem vorgelegten Geschäftspartnervertrag kann der Geschäftspartner A.-Produkte nur direkt bei der A. GmbH beziehen.

Die Beklagte trug dagegen vor, die Fa. A. GmbH sei als Auftraggeber anzusehen.

Mit Beschluss vom 13.09.2001 lud das SG die Fa. A. GmbH bei ( Beigeladene Ziff. 1).

Die Beigeladene Ziff. 1 wies u.a. darauf hin, dass es Beratern freistehe, auch Produkte anderer Hersteller zu verkaufen. Ihr Produktsortiment umfasse Haushalts-Reinigungsmittel im weitesten Sinne, Kosmetika, Nahrungsergänzungsprodukte, relativ hochpreisige Kochtopf-Sets sowie ein umfangreiches zusätzliches Katalog-Sortiment an Produkten, die von Drittherstellern stammen würden. Seit Anfang 2003 könnten die Geschäftspartner Produkte von Drittunternehmen, bei denen es sich um Kooperationspartner handele, im Weitervertrieb erwerben. Sie erteile dem Kläger keinen Auftrag. Dieser sei nicht verpflichtet, tätig zu werden. Im übrigen sei aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Drucksache 14/45 S. 20) zu folgern, dass der Fall erfasst werden solle, dass der Betroffene tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig sei. Übe der Selbständige in beträchtlichem Maße andere entgeltliche Tätigkeiten aus, sei er wirtschaftlich und auch rechtlich gerade nicht von einem Dritten abhängig. Hier erziele der Kläger den wesentlichen Teil seiner Vergütung aus ein...

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