nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit. Kindergeld für die Jahre 1983 bis 1995. Existenzminimum des Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Verfassungswidrigkeit des § 21 BKGG ist nicht erkennbar.

2. Zur Zahlung von ungekürztem Kindergeld in den Jahren 1983 bis 1995.

 

Normenkette

BKGG §§ 10, 21; EStG § 53

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 01.03.2002; Aktenzeichen S 38 KG 1201/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburgvom 1. März 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf höheres Kindergeld (KG) für die Zeit von Mai 1990 bis Dezember 1993 hat.

Der 1935 geborene Kläger war Richter am Amtsgericht L. Für seine 1975, 1979 und 1985 geborenen Kinder bezog er vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg auch in den Jahren 1990 bis 1993 KG. Nachdem er im September 1988 gegen-über dem Landesamt erklärt hatte, er beanspruche bis auf weiteres nur den Sockelbetrag (mo-natlich 70 DM für das zweite Kind, 140 DM für das dritte und jedes weitere Kind), beantragte er am 05.11.1990 ab sofort die Auszahlung des KG ungekürzt und in voller Höhe mit der Be-gründung, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entschieden, dass die Kürzungen des KG mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar sind. Das Landesamt für Besoldung und Versor-gung zahlte dem Kläger dennoch weiterhin KG bis Ende 1993 nur in Höhe des Sockelbetra-ges, weil der Kläger die geforderten Einkommensnachweise nicht vorlegte. Da der Kläger auf einer rechtsbehelfsfähigen Entscheidung bestand, erließ das Landesamt den Bescheid vom 08.08.1994, mit dem es entschied, dass das den Sockelbetrag übersteigende KG vom 01.05.1990 bis zum 31.12.1993 wegen mangelnder Mitwirkung entzogen werde.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 05.09.1994 Widerspruch ein. In der Folgezeit ergingen weitere Bescheide bezüglich der Höhe des KG für die Zeit ab 01.01.1994. Mit Wi-derspruchsbescheid vom 23.03.1999 wies die Beklagte schließlich den Widerspruch des Klä-gers gegen den Bescheid vom 08.08.1994 als unbegründet zurück.

Am 22.04.1999 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg gegen den Bescheid vom 08.08.1994 und den Widerspruchsbescheid vom 23.03.1999 erhoben. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, er habe auch für die Zeit vom 01.05.1990 bis zum 31.12.1993 Anspruch auf das volle KG. Die Beschränkung des KG auf Sockelbeträge nach § 10 Bundeskindergeldge-setz (BKGG) in der damals geltenden Fassung sei grundgesetzwidrig und daher nichtig. Auf die Einhaltung von Mitwirkungspflichten komme es daher nicht an. Es sei von vornherein klar gewesen, dass das maßgebliche Jahreseinkommen die Grenzen des BKGG überstiegen habe. Es wäre Zeitverschwendung gewesen, die Steuerbescheide vorzulegen. Wegen der Ver-fassungswidrigkeit der Beschränkungen des KG auf Sockelbeträge nach dem Elterneinkom-men komme es hierauf nicht an.

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte eine Überprüfung nach § 21 BKGG, der durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl I Seite 2552) mit Wirkung vom 01.01.2000 eingeführt worden war, vorgenommen und mit Bescheid vom 17.05.2001 ent-schieden, dass dem Kläger für die Jahre 1990 bis 1993 kein KG nachzuzahlen ist, weil die vom Finanzamt vorgenommene Überprüfung der ursprünglichen Steuerfestsetzung ergeben habe, dass die Einkommensteuer auf Grund der Höhe des zu versteuernden Einkommens nicht nach § 53 Einkommensteuergesetz (EStG) neu festzusetzen ist.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 01.03.2002 abgewiesen. Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des Urteils ist diesem am 09.03.2002 zugestellt worden.

Mit einem am 08.04.2002 beim SG eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung einge-legt. Er hält die Regelung des § 21 BKGG für verfassungswidrig und ist der Auffassung, dass er Anspruch auf KG in voller Höhe hat.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 01. März 2002 sowie den Be-scheid des Beklagten vom 08. August 1994 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 23. März 1999 sowie den Bescheid vom 17. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 1993 nicht auf den Sockelbetrag re-duziertes Kindergeld zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wir auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG und das beklagte Land haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.1990 bis zum 31.12.1993 keine weiteren KG-Zahlungen mehr zustehen.

Nach § 10 BKGG in der Fassung des Elften Gesetzes zu...

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