Entscheidungsstichwort (Thema)

Bruttoarbeitslohn für Konkursausfallgeld-Zeitraum keine Bemessungsgrundlage für die Winterbauumlage

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit Konkursausfallgeld gewährt wurde, ist weder dieses noch der ihm zugrunde liegende geschuldete Arbeitslohn bei der Erhebung der Umlage für die Produktive Winterbauförderung zu berücksichtigen.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entrichtung der Winterbauumlage ist die Bundesanstalt für Arbeit berechtigt, gemäß § 3 Abs 2 der Winterbauumlage-Verordnung iVm § 179 Abs 1 AFG und § 397a Abs 2 RVO (in der bis zum 30.6.1977 geltenden Fassung) Verzugszinsen zu beanspruchen.

2. Der grundsätzlich zulässigen Erhebung von Säumniszuschlägen steht der unterlassene Gebrauch eines diesbezüglich eingeräumten Ermessens entgegen. Im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung kommt ein Absehen von Säumniszuschlägen in Betracht, wenn der Konkursverwalter nicht fristgerecht leistet, weil er sich zunächst einen Überblick über die vorhandenen Mittel und die gegen den Gemeinschuldner bestehenden Forderungen sowie deren Rangfolge verschaffen muß.

3. Für eine Aufrechnung gemäß § 51 Abs 1, 2 SGB 1 von Ansprüchen auf Wintergeld/Schlechtwettergeld mit Ansprüchen der Bundesanstalt für Arbeit auf die Winterbauumlage fehlt es am Merkmal der Gegenseitigkeit, da Inhaber des Wintergeld/Schlechtwettergeldanspruches nicht der Arbeitgeber, sondern gemäß § 80 Abs 1 S 1 AFG dessen Arbeitnehmer sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.11.1984; Aktenzeichen 10 RAr 5/83)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1658613

ZIP 1983, 842

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