Leitsatz (amtlich)

1. Die zu Protokoll erklärte Zurücknahme der Klage ist wirksam, wenn sie nach ZPO §§ 160 Abs 3 Nr 8, 160a Abs 1 vorläufig aufgezeichnet worden ist. Eine Verletzung des ZPO § 162 Abs 1, wonach die Aufzeichnung vorzulesen oder abzuspielen und dies in dem Protokoll zu vermerken ist, macht die Zurücknahme nicht unwirksam.

2. Über die umstrittene Wirksamkeit einer Klagerücknahme ist durch Urteil zu entscheiden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.03.1981; Aktenzeichen 11 RA 52/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651079

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