Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwartschaft auf Unterhaltsgeld. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die Anwartschaft für eine Förderung nicht mehr erfüllt, weil der Leistungsträger die Maßnahme zu spät angeboten hat, so muß aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs trotzdem gefördert werden, wenn der Anspruch bei ordnungsmäßigem Verwaltungshandeln begründet gewesen wäre. Der Leistungsträger wird damit nicht zu einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln verpflichtet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.01.1994; Aktenzeichen 7 RAr 30/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655110

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