Leitsatz (amtlich)

1. Haben Trägerinnungen einer Innungskrankenkasse ihren Bezirk erweitert, so ist zur Angleichung des Kassenbezirks der Innungskrankenkasse an den erweiterten Bezirk der Innungen die Zustimmung von Gesellenausschüssen erforderlich, die nach der Erweiterung gewählt sind; die Zustimmung der Gesellenausschüsse der nicht erweiterten Innungen reicht nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Erweiterung ein erhebliches Ausmaß hat (hier: Vergrößerung der Innungsbezirke um etwa das Fünffache).

2. Klagt eine Allgemeine Ortskrankenkasse gegen die Angleichungsentscheidung des Landesaufsichtsamts für die Sozialversicherung, so kann sie in diesem Verfahren in der Regel nicht mit Erfolg geltend machen, die Wahl des Gesellenausschusses, der der Erweiterung des Bezirks der Innungskrankenkasse zugestimmt hat, sei fehlerhaft gewesen. Nur die Nichtigkeit der Wahl ist beachtlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656603

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