nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Mannheim (Entscheidung vom 06.12.2000; Aktenzeichen S 10 KR 1371/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.07.2004; Aktenzeichen B 1 KR 33/02 R)

BSG (Aktenzeichen B 1 KR 1371/02 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern verauslagte Kosten von \|[EUR ] \| 1.463,71 in Höhe der Vergütung, die die Beklagte bei Erbringung als Sachleistung hätte tragen müssen, zu erstatten, und die Kläger ferner die Feststellung begehren können, dass ihnen die Beklagte zukünftig entstehende Kosten der ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Staaten der Europäischen Union (EU) zu übernehmen hat, soweit diese im Rahmen des § 13 Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) erstattungsfähig sind.

Der am 1930 geborene Kläger ist bei der Beklagten auch über den 31. März 2002 hinaus freiwil-lig versichert; seine am 1950 geborene Ehefrau, die Klägerin, ist über ihn bei der Beklagten ent-sprechend familienversichert. Beide Versicherte haben bei der Beklagten mindestens seit 1989 Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt. Bei den Klägern besteht eine Zusatzversi-cherung bei der B ... Die Kläger halten sich, nachdem sie Wohneigentum auf T./Spanien erworben haben, in jedem Jahr mehrere Monate dort auf, ebenso auch in anderen Ländern der EU. Zu-nächst erstattete die Beklagte den Klägern bei für ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in EU-Staaten, insbesondere in Spanien, verauslagten Kosten im Rahmen des § 13 Abs. 2 SGB V. Nachdem der Kläger für sich und seine Frau mit Schreiben vom 05. Mai 1999 u.a. erneut Rechnungen für in Spanien in Anspruch genommene Massagen, Krankengymnastik und Fango zur Erstattung eingereicht hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Juli 1999 zunächst mit, dass in Zukunft für solche verauslagten Rechnun-gen keine Kosten mehr erstattet werden könnten. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein. Sie wiesen darauf hin, dass sie bis zu sechs Monate im Jahr in T. lebten, den Rest in Deutschland seien. Auch während des Wohnaufenthalts in Deutschland seien sie bis zu zwei Monaten in Österreich, Italien, Frankreich oder Holland unterwegs. Mit Schreiben vom 11. August 1999 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, bei einem überwiegenden bzw. ständigen Aufenthalt in Spanien wäre eine Einschreibung zur Sachleistungsaushilfe durch den dortigen Krankenversiche-rungsträger erforderlich. Nach vollzogener Einschreibung richteten sich die Ansprüche nach den in Spanien maßgeblichen Vorschriften. Die Kläger machten weiter geltend, der ihnen genannte Vordruck E 111 werde im Ausland nicht anerkannt. Danach wies die Beklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 darauf hin, dass für die Leistungsaushilfe durch den spanischen Träger der Krankenversicherung in ihrem Fall eine Einschreibung mit dem Formular E 106 (Bescheini-gung des Anspruchs der in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnenden Versicherten auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft) erforderlich sei, das beigefügt war. Ob nach der Einschreibung beispielsweise Massagen nach spanischem Recht von dem dortigen Träger übernommen würden, sei in Spanien in Erfahrung zu bringen. Aufgrund der Bescheinigung E 106 waren die Kläger, die unter dem 20. September 1999 der Beklagten angekündigt hatten, Deutschland in ungefähr sechs Wochen wieder zu verlassen, seit 08. November 1999 beim spa-nischen Träger der Krankenversicherung in S. geführt. Mit Schreiben vom 14. März 2000 über-sandte der Kläger der Beklagten neben weiteren Arztbriefen eine ärztliche Bescheinigung des Dr. W., Facharzt für Allgemeinmedizin, in B. vom 08. November 1999, wonach dieser Arzt beim Kläger intensive physikalische Behandlungsmaßnahmen befürwortete; ferner legte der Kläger eine Rechnung der Massagepraxis S. in C., Spanien, vom 06. März 2000 über 65.000 Pts. für zehn Massagen, Fango und Krankengymnastik sowie dazu ein entsprechendes Rezept des Dr. W. vom 03. Januar 2000 und ferner eine Rechnung des Laboratorio de A. Clinicos K. J.- in A., T., vom 07. Februar 2000 über 9.500 Pts. und zwei Rechnungen von Apotheken in Spanien über die Inanspruchnahme von Medikamenten zur Erstattung vor. Zu den Apothekenrechnungen wies der Kläger darauf hin, die gekauften Medikamente habe ihm Dr. W. telefonisch genannt; er habe sich diese dann für 335 und 9.910 Pts. besorgt. Mit Schreiben vom 05. April 2000 wies die Beklagte dann darauf hin, die Einschreibung beim spanischen Träger der Krankenversicherung sei mit dem Vordruck E 106 ab 08. November 1999 bestätigt worden. Es könne und müsse nun der spanische Träger im Wege der Leistungsaushilfe in Anspruch genommen werden. Eine Ko-stenerstattung komme nur noch, wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung, für Rechnungen, die eine medizi...

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