Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. haftungsbegründende Kausalität. innere Ursache. Verkehrsunfall. Herzinfarkt. haftungsausfüllende Kausalität. Lebensverkürzung um ein Jahr. Gelegenheitsursache. Vorerkrankung

 

Leitsatz (amtlich)

Für den rechtlichen Gesichtspunkt einer unfallbedingten Lebenszeitverkürzung um ein Jahr, der ein besonderer Anwendungsfall der Kausallehre der wesentlichen Bedingung der haftungsausfüllenden Kausalität ist (vgl BSG vom 27.10.1987 - 2 RU 35/87 = BSGE 62, 220), ist kein Raum, wenn der wesentliche Ursachenzusammenhang zwischen Tod des Versicherten und dem Arbeitsunfall aus anderen Rechtsgründen der wertenden Betrachtung - hier Gelegenheitsursache - ausscheidet.

 

Orientierungssatz

1. Zum mundgerechten Zubereiten von Nahrung iSd § 14 Abs 4 Nr 2 SGB 11 gehört das Kleinschneiden bereits gekochter Nahrungsmittel, nicht jedoch die Zubereitung selbst (vgl BSG vom 17.06.1999 - B 3 P 10/98 R = SozR 3-3300 § 15 Nr 7).

2. Ein Hilfebedarf beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ist nicht berücksichtigungsfähig, wenn dieser nicht regelmäßig einmal wöchentlich anfällt.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Todes ihres Ehemannes am 17.09.2003 zustehen.

Der 1963 geborene Ehemann der Klägerin war als Fahrer bei der Speditionsfirma S. in L. -Landkreis W. - beschäftigt. Am 16.09.2003 übergab er um 8:00 Uhr seinen LKW, mit dem er bis dahin über das Wochenende unterwegs war, an einen Kollegen und fuhr mit einem Pkw zurück zum Betrieb in L.. Dort wurde er angewiesen, mit einem anderen LKW eine Fahrt nach B. S. und zurück zu unternehmen. Nach der Rückkehr in L. gegen 15:00 Uhr hatte er Feierabend. Um 22:00 Uhr brach er mit seinem LKW zu einer weiteren Fahrt nach L. auf. Auf der Autobahn A 81 in der Höhe von Ravenstein fuhr er am 17.09.2003 gegen 2:00 Uhr zunächst in Schlangenlinien, kam dann von der Fahrbahn ab und stürzte eine Böschung hinab. Der Versicherte starb an der Unfallstelle.

Wegen Aorten- und Mitralklappenendokarditis mit schwerer Aorten- und Mitralklappeninsuffizienz war der Versicherte am 15.05.1997 im Herzzentrum B. K. operiert worden und hatte einen Aortenklappen- und Mitralklappenersatz erhalten. Am 22.05.1997 war wegen eines postoperativ aufgetretenen AV-Block III. Grades ein 2-Kammerschrittmacherssystem implantiert worden. Im Juni 1997 wurde ein Pericarderguss und ein größerer rechtsseitiger Pleuraerguss punktiert (Reha-Entlassungsbericht der T. B. K. vom 11.08.1997).

Nach telefonischer Unfallmeldung durch die Klägerin am 23.09.2003 nahm die Beklagte das Feststellungsverfahren auf. Sie zog u. a. den Verkehrsunfallbericht des Autobahnpolizeireviers T. vom 26.10.2003 bei mit den Aussagen der Unfallzeugen K. und St.. Das rechtsmedizinische Gutachten von Prof. Dr. Dipl. Physiker W. vom 08.11.2003 ergab nach Untersuchung der dem Versicherten entnommenen Blutprobe keine Hinweise für das Vorliegen giftiger Substanzen oder Medikamente. Der Blutalkoholgehalt betrug 0,29 Promille. Im vorläufigen Gutachten vom 17.11.2003 aufgrund der staatsanwaltschaftlich beantragten Leichenöffnung führte Prof. Dr. P. aus, der Versicherte habe an einer schweren Vorschädigung des Herzens gelitten. Dies habe sich in einer massiven Vergrößerung und Erweiterung des Organs sowie in Narben und Gewebeuntergängen nach durchgemachten Infarkten geäußert. Die Herzklappenkunststoffprothese sei intakt gewesen. Die Herzleistungsschwäche, in deren Folge es bereits zur chronischen Blutstauung im Lungen- und im Körperkreislauf, in Bauchorganen und zu Flüssigkeitsansammlungen in Körperhöhlen und der Knöchelregion gekommen sei, habe ein so ausgeprägtes Stadium erreicht, dass mit einem tödlichen Kreislaufversagen grundsätzlich jederzeit habe gerechnet werden müssen. Die berichteten Fahrfehler mit Fahren von Schlangenlinien etwa fünf Kilometer vor der Unfallstelle und das Abkommen von der Fahrbahn sei hierdurch zu erklären. Die vermuteten schweren Kopfverletzungen seien nicht zu verifizieren. Im Kopfbereich seien nur oberflächliche Läsionen durch Glassplitter vorhanden gewesen. An der rechten Brustkorbhälfte seien mehrere Rippen abgeknickt, doch dies habe zu keiner bedrohlichen Blutung in die Brusthöhle und auch zu keiner Luftfüllung im rechten Brustraum geführt.

Mit Bescheid vom 26.04.2004 lehnte die Beklagte die Zahlung von Hinterbliebenenleistungen ab. Der Tod des Ehemanns der Klägerin sei nicht Folge des Arbeitsunfalls gewesen, vielmehr sei der Tod infolge einer inneren körpereigenen Ursache eingetreten.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, infolge ständiger, dauerhafter arbeitgeberseitig zu verantwortender Verstöße gegen die Lenkzeit-Bestimmungen sei der U...

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