rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Heilbronn (Entscheidung vom 12.05.1999; Aktenzeichen S 6 U 2347/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.08.2002; Aktenzeichen B 2 U 33/01 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Anerkennung und Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Der 1988 geborene (sprachbehinderte) Kläger Sch. hielt sich während der Sommerferien 1996 auf dem Bauernhof seines Großvaters, des Beigeladenen Ziff. 1, zu Besuch auf. Am 30. August 1996 begleitete er den Beigeladenen Ziff. 1 zunächst zum Grasholen auf eine Wiese. Danach wollte dieser noch eine Fuhre Mist ausbringen. Dafür stellte er einen Miststreuer, auf dem ein Mistkran aufgebaut und der über eine Zapfwelle mit einem Traktor verbunden war, unmittelbar an die Mistgrube, um den Mist aus der Grube in den daneben stehenden Anhänger zu befördern. Als die Grube fast leer war, stieg der Beigeladene Ziff. 1 bei laufendem Motor und sich drehender Zapfwelle in die Grube hinunter und kehrte Mistreste zusammen. Unterdessen kam eine Nachbarin auf den Hof und verwickelte ihn in ein Gespräch über einen Todesfall. Nachdem die Nachbarin den Hof wieder verlassen hatte, ging der Beigeladene Ziff. 1, der aus der Mistgrube herausgestiegen war, damit er die Nachbarin trotz des Motorlärms verstehen könne, um den Mistlader herum. Dabei sah er den Kläger direkt an der Zapfwelle zwischen dem Mistlader und dem Traktor hängen; der rechte Arm war abgerissen und lag neben dem Kläger auf dem Boden. Nach dem Bericht der Chirurgischen Universitätsklinik W. (Kinderchirurgie) vom 22. Januar 1997 erlitt der Kläger bei dem Unfall eine traumatische Oberarmamputation mit subkapitaler Oberarmfraktur rechts, Verbrennungen 3. bis 4. Grades im Bereich des rechten Thorax und Verbrennungen 2. Grades an der rechten Gesichtshälfte und am linken Unterarm (insgesamt ca. 15 v.H. der Körperoberfläche), außerdem eine Rippenserienfraktur 5-7 rechts, eine Osteomyelitissequestrierung im Rippenbereich 7-11 rechts, einen Hämatopneumothrax sowie eine Lungencontusion rechts.

Die Beklagte leitete das Feststellungsverfahren ein; sie erforschte mit Hilfe ihres Technischen Aufsichtsdienstes den Unfallhergang, ließ den Beigeladenen Ziff. 1 befragen und zog die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Ellwangen bei. Zum Hergang des Unfalls stellte der Technische Aufsichtsdienst im Bericht vom 02. Oktober 1996 fest, der Kläger sei offenbar an der Kordel seines Anoraks in die Schlepperzapfwelle gezogen worden. Nach Angaben des Beigeladenen Ziff. 1 habe der Kläger vor dem Unfall keinerlei landwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt. Bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung gab der Beigeladene Ziff. 1 am 02. September 1996 an, der Kläger habe ihn schon öfters in den Schulferien besucht; er sei gern auf dem Hof gewesen. Auch am Unfalltag hätten ihn seine Eltern gebracht. In den Morgenstunden habe er zusammen mit dem Kläger Gras von einer Wiese geholt; der Kläger habe ihn begleitet. Danach habe man etwas gegessen und sei sodann nach draußen gegangen, um noch eine Fuhre Mist aufs Feld zu bringen. Am Vortag hätten sie bereits mehrere Fuhren Mist ausgebracht; der Kläger sei immer dabei gewesen. Während des Gesprächs mit der Nachbarin habe sich der Kläger irgendwo im Bereich des Mistladers oder eines der Traktoren aufgehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich nicht um den Kläger gekümmert. Auf ihn sei er erst wieder aufmerksam geworden, als er auf den Mistlader habe steigen wollen; dann habe er gesehen, dass der Kläger an der Zapfwelle hänge. Auf einem Fragebogen der Beklagten, den der Beigeladene Ziff. 1 zusammen mit einem Mitarbeiter der Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung am 05. Dezember 1996 ausfüllte, ist auf die Frage nach der (ausführlich zu schildernden) Betätigung des Klägers angegeben, an der Zugdeichsel habe ein Besen gelehnt. Vermutlich habe der Kläger diesen Besen nehmen wollen, nachdem er schon bei der vorherigen Mistfuhre den Hof mit dem Besen zusammengekehrt habe. Dazu sei er nach seinem Alter und seiner körperlichen und geistigen Verfassung auch in der Lage gewesen; er habe schon öfters den Hof gefegt.

Mit Bescheid vom 20. Mai 1997 lehnte es die Beklagte ab, den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Der Beigeladene Ziff. 1 habe weder bei den Ermittlungen an Ort und Stelle (am 02. September 1996) noch vor der Kriminalpolizei über Hilfeleistungen des Klägers berichtet, dem Technischen Aufsichtsbeamten vielmehr gesagt, der Kläger habe vor dem Unfall keinerlei landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, sondern sich aus Neugier bzw. kindlichem Interesse dem Stalldunglader genähert. Es führe auch nicht weiter, wenn der Kläger, späteren Bekundungen zufolge, schon öfters den Hof gekehrt haben sollte.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs...

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