Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Großgeräte-Bedarfsplanung (hier: Computer-Tomographen frei praktizierender Radiologen)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die gesetzlichen Regelungen des SGB 5 über die Großgeräte-Standortplanung sind verfassungsgemäß, sofern sie bezogen auf Sonderberufsgruppen wie zB Radiologen einschränkend ausgelegt werden (sogenannte verfassungskonforme Auslegung). Die Regelungen sind in den meisten typischen - ärztlichen Bereichen unter dem Gesichtspunkt der Kostenbegrenzung im Gesundheitswesen zulässig. Nicht anwendbar sind die Vorschriften auf solche Großgeräte, die ein Arzt betreiben will, der nur auf Überweisung hin tätig werden kann und in dessen Facharztgebiet sie sich bewährt haben und anerkannt sind.

2. Die Großgeräte-Richtlinien für die Großgeräte-Standortplanung weisen mehrere Mängel auf: a) Die Großgeräte-Richtlinien müssen die in Leitsatz 1 genannte einschränkende Auslegung berücksichtigen. Der Betrieb von Computer-Tomographen durch frei praktizierenden Radiologen darf nicht von einer Standortgenehmigung abhängig gemacht werden. b) Die Großgeräte-Richtlinien müssen eine Ermächtigung enthalten, die es ermöglicht, Standortgenehmigungen mit der Auflage zu versehen, daß weiteren Ärzten die Mitbenutzung eingeräumt werden muß. c) Sie müssen verfahrensrechtliche Regelungen für die Anhörung solcher Ärzte enthalten, deren Interessen erkennbar betroffen sind. d) Sie müssen Vorgaben dafür enthalten, daß die Standortplanung mit Erläuterungen der einzelnen Festlegungen allgemein bekanntgemacht wird.

3. Der Großgeräteausschuß darf nur den Standortraum für mehrere Geräte festlegen. Die Entscheidung über den Standort im einzelnen obliegt den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen, die Zuweisung des konkreten Einzelstandorts den Kassenärztlichen Vereinigungen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.05.1992; Aktenzeichen 6 RKa 41/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1665559

AusR 1992, 15

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