Leitsatz (amtlich)

1. Führen die Mitglieder von Innungen, die nicht Trägerinnungen einer IKK sind, die Auflösung ihrer Innungen herbei, werden sie anschließend in der Mehrzahl Mitglieder von fachlich entsprechenden, räumlich benachbarten Trägerinnungen einer IKK und dehnen dann diese Innungen ihre Bezirke auf die der aufgelösten Innungen aus, so gelten für die Angleichung des Innungskrankenkassenbezirks an die Bezirke der erweiterten Trägerinnungen die Vorschriften über die Errichtung von IKK entsprechend.

2. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der geschilderte Vorgang bei 5 von 16 Trägerinnungen gleichzeitig abspielt und er dazu führt, daß etwa 850 bisher bei einer AOK Pflichtversicherte zu Mitgliedern der erweiterten IKK werden, deren Pflichtmitgliederzahl (ohne Rentner) sich dadurch um rund ein Drittel erhöht.

3. Auf der Arbeitnehmerseite war auch vor 1977 die Zustimmung der Gesellenausschüsse der erweiterten Trägerinnungen erforderlich, nicht hingegen auch die der Gesellenausschüsse der nicht erweiterten Trägerinnungen und die der Innungsversammlungen der Trägerinnungen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.12.1979; Aktenzeichen 8b RK 2/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654545

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