Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Psychiatrische Institutsambulanz (PIA). Tagesklinik, die nur als unselbstständige Außenstelle geführt wird und nur insoweit Berücksichtigung im Krankenhausplan findet. kein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Ermächtigung nach § 118 Abs 1 SGB 5

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Tagesklinik, die nur als unselbstständige Außenstelle eines zugelassenen Krankenhauses geführt wird und nur insoweit Berücksichtigung im Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg findet, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Ermächtigung zum Betrieb einer Psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) nach § 118 Abs 1 SGB V.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.2023; Aktenzeichen B 6 KA 7/22 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.10.2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert wird endgültig auf 60.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer unbefristeten Ermächtigung zum Betrieb einer psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) am Standort W.

Die Klägerin, das K - Zentrum für Psychiatrie (ZfP) W1 (im Folgenden KaW), verfügt als öffentliches Krankenhaus über ca. 600 Betten und Plätze. Neben der vollstationären Versorgung wurde das KaW durch Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung B (ZA) vom 12.02.2009 mit Wirkung vom 13.03.2009 unter der ärztlichen Leitung von Frau K1, gemäß § 118 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung von Versicherten ermächtigt. Das KaW hat mehrere Betriebsstellen und Satelliten, unter anderem den „Satellit ZfP W“. Nachdem der Landeskrankenhausausschuss der Einrichtung einer Tklinik mit zehn Plätzen für das Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie auf dem Gelände des ZfP W zugestimmt hatte, stellte das Regierungspräsidium S mit Änderungsfeststellungsbescheid vom 15.04.2013 fest, dass das KaW entsprechend den Regelungen des beigefügten Krankenhausdatenblattes mit Wirkung vom 01.04.2013 im Krankenhausplan geführt werde. Im Krankenhausdatenblatt wird der Standort W als „Satellit ZfP W“ mit (künftig) zehn tagesklinischen Plätzen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie bezeichnet. Auch im Krankenhausdatenblatt zum Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 28.04.2014, in dem erneut festgestellt wurde, dass das KaW entsprechend den Regelungen des beigefügten Krankenhausdatenblattes im Krankenhausplan geführt wird, wird der Standort W weiterhin als „Satellit ZfP W“ bezeichnet. Am 01.11.2015 nahm die Klägerin die Tklinik am Standort des ZfP W auf.

Bereits mit Schreiben vom 25.03.2015 beantragte die Klägerin die Erweiterung der ihr mit Beschluss vom 12.02.2009 erteilten Ermächtigung zum Betrieb einer PIA um den Standort W ab dem 01.11.2015. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Tklinik in W um eine ausgelagerte teilstationäre Satellitenstation des KaW für den Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie unter der ärztlichen Leitung von K handle. Um nach dem teilstationären Aufenthalt die Behandlungskontinuität zu gewährleisten und um somit gegebenenfalls Krankenhausaufenthalte zu verkürzen, sei eine ambulante Behandlung vor Ort in der verbundenen Tklinik sinnvoll. Für Patienten aus der Versorgungsregion W und Umgebung bedeute die Bewältigung der Wegstrecke nach W1 mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine hohe zusätzliche Belastung. Außerhalb der regulären Dienstzeiten werde die Notfallversorgung durch die Klinik des KaW gewährleistet. Die verbundene Tklinik in W liege rund 42 Kilometer vom KaW entfernt. In der Tklinik und der dort zu eröffnenden PIA stelle das KaW umgerechnet auf Vollzeitkräfte 1,0, nach Köpfen zwei Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, zur Versorgung der Patienten zur Verfügung. Die ärztliche Leitung werde bei K verbleiben. Bei der verbundenen Tklinik in W (Satellit) handele es sich um ein Psychiatrisches Fachkrankenhaus im Sinne des § 118 Abs. 1 SGB V. Sowohl das „Mutterhaus“ (KaW) wie auch die Tklinik seien separat im Krankenhausdatenblatt ausgewiesen. Darauf, ob die Tklinik auch in das so genannte Verzeichnis der zugelassenen Krankenhäuser zum 01.04.2015 aufgenommen sei oder nicht, komme es nicht an. Denn das Verzeichnis habe keine Rechtsqualität. Zumindest bestehe aber ein Anspruch auf eine bedarfsabhängige PIA nach § 118 Abs. 4 SGB V.

Mit am 16.03.2016 zugestelltem Beschluss vom 22.10.2015 (Bescheid vom 15.03.2016) erteilte der ZA der Klägerin mit Wirkung zum 01.11.2015 und befristet bis zum 31.12.2017 gemäß § 118 Abs. 4 SGB V die Ermächtigung, zusätzlich an der Betriebsstätte in W für den Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie (verbundene psychiatrische Tklinik), Patienten wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder w...

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