Orientierungssatz

1. Bei Rücknahme eines Bewilligungsbescheides (begünstigender Verwaltungsakt) trägt in der Regel die zurücknehmende Behörde die materielle Beweislast dafür, daß der Bewilligungsbescheid rechtswidrig gewesen ist.

2. Erweisen sich die dem Bewilligungsbescheid zugrundegelegten tatsächlichen Angaben als unwahr und behauptet der Begünstigte nachträglich weitere Tatsachen, die den Bewilligungsbescheid im Ergebnis ebenfalls rechtfertigen würden, so trägt für den neuen, bisher der Entscheidung nicht zugrundegelegten Sachverhalt nach allgemeinen Regeln wiederum er die Beweislast (Umkehrung der Beweislast).

3. § 112 SGB 10 findet auch Anwendung auf rückabzuwickelnde Leistungen, die einem Leistungsträger vor Inkrafttreten des 3. Kap des SGB 10 (1.7.1983) zugeflossen sind, wenn die Rückerstattung von Leistungen beim anderen Leistungsträger erstmals nach dem 30.6.1983 geltend gemacht wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661219

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge