Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung. keine Versicherungspflicht für Rentner mit Wohnsitz in anderem Mitgliedstaat ≪hier Spanien≫. Antragsrecht. freiwillige Weiterversicherung

 

Orientierungssatz

1. Ein Rentner mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (hier: Spanien), der sowohl eine Rente vom deutschen als vom dortigen Rentenversicherungsträger bezieht, ist in der sozialen Pflegeversicherung der Rentner nicht mehr versicherungspflichtig (vgl BSG vom 26.1.2005 - B 12 P 4/02 R = SozR 4-2400 § 3 Nr 1).

2. Die Krankenversicherungspflicht nach spanischem Recht ist nicht nach § 20 Abs 1 S 2 Nr 11 SGB 11 der KVdR nach deutschem Recht gleichzusetzen, unabhängig davon, dass das spanische Sozialversicherungsrecht dem SGB 11 vergleichbare europarechtlich den Leistungen bei Krankheit zuzurechnende Leistungen, sei es Sach- oder Geldleistungen, wegen Pflegebedürftigkeit nicht kennt.

3. Der freiwilligen Weiterversicherung nach § 26 Abs 2 S 1 SGB 11 stehen europarechtliche Vorschriften nicht entgegen, insbesondere auch nicht der Umstand, dass bei einem Antragsteller die Versicherungspflicht in der spanischen Krankenversicherung mit der Leistungszuständigkeit des INSS begründet wurde.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger seit 01. September 1998 weiterhin bei der Beklagten als Rentner im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) pflichtversichert bzw. hilfsweise ab 01. September 1998 zumindest nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) freiwillig versichert ist.

Der ... 1933 geborene Kläger ist spanischer Staatsangehöriger. Vom 01. September 1964 bis 31. März 1998 war er in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Er war bei der IKK Baden-Württemberg (jetzt: IKK Baden-Württemberg und Hessen) krankenversichert und seit 01. Januar 1995 bei der Beklagten pflegeversichert. Mit Bescheid vom 02. April 1998 gewährte ihm die damalige Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Rheinland - DRVR ) Regelaltersrente seit 01. April 1998. Der monatliche Rentenzahlbetrag betrug zunächst 1.557,05 DM mit einem Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der IKK Baden-Württemberg von 108,33 DM und zur PVdR bei der Beklagten von 14,27 DM. Diese Altersrente wurde mit Bescheid vom 13. April 1999 rückwirkend ab 01. April 1998 neu berechnet (monatlicher Rentenzahlbetrag: 1.593,73 DM mit einem Beitragsanteil zur KVdR von 110,89 DM sowie zur PVdR von 14,61 DM). Wegen der in Spanien vom 09. November 1953 bis 31. Januar 1964 zurückgelegten Beitragszeiten gewährt ihm seit 17. März 1998 auch der spanische Sozialleistungsträger, das Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) , Altersrente. Der Kläger verlegte seinen Wohnsitz zum 01. September 1998 nach Spanien. Dort ist er seitdem bei dem INSS krankenversichert.

Mit Schreiben vom 16. September 1998 teilte der Kläger der LVA Rheinprovinz mit, er beziehe eine spanische Rente. Da er weiter seinen Wohnsitz in Spanien habe, erfolge die Krankenversicherung über das INSS. Er begehre die Aufhebung der Mitgliedschaft in der deutschen KVdR. Die PVdR wolle er jedoch weiter beibehalten und auch Beiträge weiterhin entrichten. Auch gegenüber der Beklagten erklärte der Kläger, er wolle ab 01. September 1998 weiterhin in der PVdR als Pflichtmitglied geführt werden, denn die Verlegung seines Wohnsitzes nach Spanien beeinflusse nur die Zuständigkeit im Bereich der Krankenversicherung, nicht jedoch die Zugehörigkeit zur PVdR. Die Beklagte übersandte ihm einen Antrag auf freiwillige Pflegeversicherung, wozu der Kläger jedoch nochmals darauf hinwies, nach seiner Ansicht bestehe die Pflichtversicherung weiter, weshalb § 26 SGB XI keine Anwendung finde (Schreiben vom 20. und 26. November 1998). Mit dem dem Kläger nach Spanien übermittelten Bescheid vom 22. Dezember 1998 stellte die Beklagte fest, dass sein Versicherungsschutz bei ihr mit dem Umzug am 31. August 1998 geendet habe, da der Kläger neben der deutschen Rente auch eine spanische Rente erhalte. Er habe nun in Spanien über das INSS einen vorrangigen Leistungsanspruch nach der EWG-Verordnung Nr. 1408/71. Mit der Versicherungspflicht in der KVdR habe auch die PVdR nach § 20 Abs. 1 SGB XI geendet. Der Kläger könne jedoch die Weiterversicherung nach § 26 SGB XI beantragen. Sie werde dann den Rentenversicherungsträger informieren, der über eine Bezuschussung der freiwilligen Beiträge entscheide. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er erfülle weiterhin die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 SGB XI, weil er Mitglied der spanischen Krankenversicherung sei. Die Krankenversicherung beim INSS aufgrund des Bezugs der spanischen Rente sei der deutschen KVdR gleichzustellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssten "alle Umstände gleichgestellt werden", mithin auch die spanische Krankenversicherung derjenigen nach deutschem Recht. Der Widerspruch blieb erfolglo...

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